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Kanton Schwyz: Armutspolitik auf dem Buckel von AHV– und IV-RentnerInnen trotz praller Staatskasse – und das Schweigen der Mainstream-Medien

Fragen zur Antwort des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 15. Juni 2023 – Aufforderung an das Departement des Innern des Kt. Schwyz bis am 30. Juni 2024 ein Gesuch an das BSV zu stellen mit der Forderung einer Erhöhung der Mietzinsmaxima in den Ortschaften Ingenbohl, Morschach, Steinen, Steinerberg, Lauerz und Gersau um 10% 

Urs Beeler
Postfach 7
6431 Schwyz
An den Regierungsrat des Kt. Schwyz
z.H. Herrn Landammann
lic. jur. André Rüegsegger
Postfach 1260
6431 Schwyz

Brunnen, den 7.6.24

 

Sehr geehrter Herr Landammann Rüegsegger
Sehr geehrte Herren Regierungsräte, sehr geehrte Frau Regierungsrätin
Sehr geehrter Herr Staatsschreiber

Ich beziehe mich auf das Schreiben des Regierungsrates des Kt. Schwyz vom 15.6.23.

Die Argumentation von Regierungsrat Damian Meier, Departement des Innern, vom 15.6.23

Regierungsrat lic. jur. Damian Meier.

Die vorgebrachte Antwort von RR Meier hält einer genaueren Betrachtung nicht stand und lässt sich wie folgt widerlegen:

  • „(…) Bis 31.12.2020“: Regierungsrat Meier verschweigt, dass die anrechenbaren Wohnkosten im Rahmen der EL während 20 Jahren (!) trotz starker Teuerung nicht angepasst wurden. (Man stelle sich dasselbe einmal bei den Krankenkassenprämien oder Regierungsratsgehältern vor)
  • „Ab 01.01.2021: Fr. 14 520.–.“ Hier bringt RR Meier vor, dass die anrechenbaren Wohnkosten (nach 20 Jahren) um 10% erhöht worden seien. Ein Scheinargument! Denn in Ingenbohl haben wir seit dem Jahre 2000 nicht einen Mietzins-Anstieg von 10%, sondern gemäss Index einen solchen von 30%!
    Man hätte also, wenn man korrekt wäre, eine Anpassung von 30% vornehmen müssen und nicht von lediglich 10%.
    Der von RR Meier unterschlagene reale Nicht-Teuerungsausgleich (Differenz) beträgt 20%!
  • Als Nächstes bringt RR Meier vor, dass ab 1.1.23 nochmals ein Teuerungsausgleich von 7% stattgefunden habe. Dieser wird jedoch durch gestiegene Energiepreise bereits wieder absorbiert (siehe Beilage Schreiben vom 21.12.22).
  • Rechnet man die von RR Meier genannten ab 1.1.2023 geltenden anrechenbaren Wohnkosten bei den Ergänzungsleistungen (EL) von Fr. 15’540.– auf den Monat um, so entsprechen diese Fr. 1’295.–; korrekt müssten sie jedoch wie bei Schwyz, Rickenbach, Ibach und Seewen Fr. 1’420.– betragen, zumal die Mietpreise in Brunnen in der Realität höher sind.
  • Stossend an der „EL-Mietzinszonengeschichte“ ist, dass der Regierungsrat des Kt. Schwyz sich selber seit dem 1.1.23 pro Kopf jährlich Fr. 50’000.– mehr Salär gönnt, aber offenbar nicht gewillt ist, die offenkundige Ungerechtigkeit im EL-Bereich zu beseitigen, obwohl mehr als genug Geld vorhanden wäre (vgl. Überschuss Schwyzer Staatsrechnung) und bei einer Anpassung des EL-Wohngeldes 5/8 der Kosten ohnehin der Bund mitzutragen hätte.
  • Allein die Salär-Erhöhung von Fr. 50’000.– pro Regierungsratsmitglied ist höher als das, was ein AHV- oder IV-Bezüger mit Ergänzungsleistungen im Kt. Schwyz jährlich zur Existenzsicherung erhält, Prämienverbilligung eingeschlossen.
  • Seit dem 1.1.2023 erhält ein Schwyzer Regierungsratsmitglied ein Gehalt, das mindestens dem 6-fachen Einkommen eines AHV/IV-Rentners oder einer AHV/IV-Rentnerin mit Ergänzungsleistungen entspricht. Ist solches auf die erbrachte Leistung bezogen gerechtfertigt? Ich lasse die Antwort offen.
  • Wird mit der Forderung nach korrekten EL-Mietzinszonen im Kt. Schwyz zu viel verlangt? Nein, es geht lediglich um Fairness, dass IV- und AHV-RentnerInnen z.B. in der teuren Gemeinde Ingenbohl gleich viel Ergänzungsleistungen (EL) erhalten wie solche in Schwyz, Seewen, Ibach oder Rickenbach.
  • Der offene Brief vom 30.5.23 an den Regierungsrat des Kt. Schwyz wurde unter https://mythen-post.ch/falsche_el_mietzinsregionen_im_kt_schwyz.htm publiziert.
  • Argumentatorisch steht das Departement des Innern bei der Frage betr. der falschen EL-Wohnzonen im Kt. Schwyz mit seiner negativen Antwort im Grunde auf verlorenem Posten. „Wir wollen nicht“ ist weder eine vernünftige noch überzeugende Begründung.
  • Weshalb kann die von RR Damian Meier vorgebrachte Argumentation niemals überzeugen? Weil sie eine Scheinargumentation darstellt. Und weil sie an der aktuellen Realität der falschen EL-Mietzinszonen im Kt. Schwyz nichts ändert: Bisisthal und Muotathal sind nicht „Stadt“, so wenig wie der teure Wohnort Ingenbohl „Land“ ist. Dies hat sogar das Schwyzer Verwaltungsgericht, welches normalerweise die Armutspolitik im Kt. Schwyz politisch schützt, erkannt. Es hat als kantonale Instanz jedoch nicht die Kompetenz, gemachte Fehler auf Bundesebene von sich aus zu korrigieren.
    Links im Bild: Alt-Nationalrätin Ruth Humbel. An ihrer Seite ihr Bruder, der Schwyzer Verwaltungsgerichtspräsident Dr. phil., lic. jur. Achilles Humbel.
  • In seinem Schreiben vom 18. März 2021 an das Eidgenössische Departement des Innern EDI, Generalsekretariat GS-EDI, Inselgasse 1, 3003 Bern, hält der Präsident des Schwyzer Verwaltungsgerichts, lic. jur. Achilles Humbel, fest:
    „1. Gemäss der Verordnung des EDI vom 12. März 2020 (SR 831.301.114) über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters- und Hinterlassenen- und Invalidenversi­cherung wurde die Gemeinde Ingenbohl (SZ) der Region 3 zugeteilt.
    Im rubrizierten Beschwerdeverfahren macht der Beschwerdeführer geltend, die Gemeinde Ingenbohl sei ‚vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) offen­sichtlich einer falsch berechneten EL-Mietzinsregion zugeordnet‘ worden (vgl. bei­liegende Beschwerde vom 23.2.2021, S. 3 oben).
    3. Der Einwand des Beschwerdeführers erscheint nicht ganz unberechtigt.
    Gemäss der Statistik ‚Örtliches Mietpreisniveau per 31.12.2017‘ der kantonalen Steuerverwaltung Schwyz vom 22. Mai 2020 (vgl. Beilage) entspricht das Miet­preisniveau in Ingenbohl mit Fr. 2’540.– demjenigen (bzw. liegt höher als dasjeni­ge) von Arth (Fr. 2’470.–), Einsiedeln (Fr. 2’520.–), Muotathal (Fr. 1’920.–), Rei­chenburg (Fr. 2’360.–), Schwyz (Fr. 2’550.–), Schübelbach (Fr. 2’420.–), Tuggen (Fr. 2’270.–) und Wangen (Fr. 2’470.–): Gemeinden, welche allesamt der Miet­zinsregion 2 zugeteilt sind. Anderseits weist die Gemeinde Ingenbohl unter den der Mietzinsregion 3 zugeteil­ten Orten des Kantons Schwyz mit Fr. 2’540.– (klarerweise) das höchste Miet­preisniveau aus (gefolgt von Gersau mit Fr. 2’390.-, Steinen mit Fr. 2’260.– und Morschach mit
    Fr. 2’140.–).
    Ein ähnliches Bild zeigt der Vergleich der Richtwerte 2017 für Baulandpreise (vgl. Beilage). Beispielsweise liegen diese Richtwerte für Ingenbohl im Bereich oder so­ gar über denjenigen von Arth, Schwyz, Schübelbach, Wangen und (erheblich) von Einsiedeln, Reichenburg und Tuggen. Diese Gemeinden sind anders als Ingenbohl der Mietzinsregion 2 zugeteilt.
    Anzufügen ist, dass sich die erwähnten Vergleiche auf Gemeinden von Inner- wie Ausserschwyz beziehen, mithin diesbezüglich keine nennenswerten Unterschiede feststellbar sind.“
    […]
  • Die Folgen der bisherigen Ignoranz von Politik sowie Medien und der Faktor Zeit:
    Werden pro EL-BezügerIn pro Jahr in der Gemeinde Ingenbohl und anderen betroffenen Gemeinden des Kt. Schwyz jährlich mindestens Fr. 1’500.– zu wenig Ergänzungsleistungen (EL) ausbezahlt, so sind das pro Person in 10 Jahren Fr. 15’000.–!
    Kurz: Man spart auf Kosten derjenigen, die sonst schon auf dem Existenzminimum leben.
    Jeder Einzelfall lässt sich mit den Grenzwerten berechnen: https://www.aksz.ch/fileadmin/files/pdf/Merkblaetter/EL/EL-Grenzwerte_2024.pdf
  • Die Politik der Schwyzer Regierung ist auch in anderen Bereich höchst fragwürdig: Die vom Regierungsrat des Kantons Schwyz betriebene Armutspolitik, nicht nur gegenüber AHV/IV-RentnerInnen mit EL, sondern vor allem auch gegenüber Sozialhilfeempfängern, mündet dann in heuchlerischen Weihnachtsspendensammlungen des „Boten der Urschweiz“.
  • Wegen einem „Sozialhilfemissbrauch“ von 0,3% verschärft die Schwyzer Regierung das Sozialhilfegesetz. Marc Faber (bekannter Börsenexperte, der in Thailand lebt), nennt bezüglich der behördlichen Korruption ein Wert von 5% (siehe https://www.youtube.com/watch?v=5C_ekxbeoKA). Offensichtlich geht es der Politik um nichts anderes als um Ablenkung.
  • Bemerkenswert ist, dass der Fehler betr. der falschen EL-Mietzinszonen bzw. die daraus resultierende Ungerechtigkeit für die Schwyzer Mainstream-Presse („Bote der Urschweiz“ etc.) seit Einführung der EL-Reform journalistisch tabu ist.
    Verleger Dr. Hugo Triner ist (wie Regierungsrat Meier und Regierungsrätin Steimen-Rickenbacher) FDP-Mitglied. Vielleicht möchte er nicht nur seine regierungsrätliche Parteikollegin (Steimen-Rickenbacher führte zuvor das Departement des Innern) und seinen regierungsrätlichen Parteikollegen (Meier führt das Departement des Innern aktuell) vor berechtigter Kritik schützen, sondern ebenso verhindern, dass die Druckerei Triner durch zu wahrheitsgemässen Journalismus des „Boten“ plötzlich Aufträge der Ausgleichskasse Schwyz verliert.
  • Nicht kostendeckende Prämienverbilligungen für EL-BezügerInnen des Kantons Schwyz
    Der Kanton Schwyz verfügt jedoch nicht nur über falsche EL-Mietzinszonen, an deren Ungerechtigkeit (zu wenig Wohngeld für EL-BezügerInnen) der Regierungsrat bisher nichts ändern wollte, sondern er zahlt EL-BezügerInnen auch zu tiefe Prämienverbilligungen. Die Folge: Die Prämienverbilligungen reichen zur Deckung der Krankenkassenkosten nicht aus.
    Beispiel: Die Sympany KK-Prämie 2024 für die Grundversicherung (Gemeinde Ingenbohl) beträgt Fr. 480.65 (vgl. Schreiben Oktober 2023, Sympany Police 2024), die kantonale Prämienverbilligung jedoch nur Fr. 429.- (siehe Beilage EL-Verfügung AKSZ vom 13.12.23). Die monatliche Differenz beträgt Fr. 51.65. Aufs Jahr umgerechnet sind dies 12 x Fr 51.65 = Fr. 619.80 – zu Lasten des Versicherten.

    Die Sympany Krankenkassen-Prämie 2024 für die Grundversicherung (Gemeinde Ingenbohl) beläuft sich auf Fr. 480.65.
    Die kantonale Prämienverbilligung beträgt jedoch nur Fr. 429.-.

    Hier wird dann höchstwahrscheinlich als Scheinargument kommen, Krankenkassen-Zwangsversicherte hätten ja die Möglichkeit, den Versicherer zu wechseln. Für viele Grundversicherte ist dies jedoch in der Praxis – dank «hervorragender, äusserst durchdachter gesetzlicher Regelung» in Artikel 64a Absatz 6 KVG – gar nicht möglich.

  • Für Schwyzer Regierungsratsmitglieder mit einem Jahresgehalt von 250’000 Franken (eine Viertel Million Franken) sind Krankenkassenprämien kein Betrag bzw. vernachlässigbar – für AHV/IV-RentnerInnen mit weniger als Fr. 3’000.– pro Monat sieht die Situation anders aus.
  • Der Schwyzer Regierungsrat wird für eine falsche Politik (über)bezahlt und der „Bote der Urschweiz“ dafür gelobt, dass er ja nichts bringt, das dem Image der fehlbaren Politiker schaden könnte.

Das BSV kann von sich aus falsche EL-Mietzinszonen nachträglich nicht ändern
Wie eine Anfrage beim Bundesamt für Sozialversicherungen ergab, könne die Bundesbehörde von sich aus keine nachträglichen Korrekturen der EL-Mietzinsregionen im Kt. Schwyz vornehmen (Antwort vom 3. Juli 2023). Deshalb liegt der Ball erneut beim Regierungsrat des Kt. Schwyz.

Bisisthal ist wegen fehlerhaften EL-Mietzinszonen im Kt. Schwyz immer noch „Stadt“ und Ingenbohl „Land“
Die aktuelle Situation: Bisisthal (zu Muotathal gehörend) ist der EL-Mietzinsregion 2 für „Stadt“ zugeordnet, der teure Wohnort Ingenbohl hingegen wie Riemenstalden oder Vorderthal der EL-Mietzinsregion 3 für „Land“. Siehe https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/
ergaenzungsleistungen/grundlagen-und-gesetze/grundlagen/mietkosten-ergaenzungsleistungen.html

Ist es sinnvoll auf Fehlern zu beharren und sie nicht zu korrigieren?
Ein Zitat des bekannten Ingenbohler Sozialbehörden-Rechtsanwalts und Buchautors lic. jur. Alois Kessler: „Auch wenn man Falsches wiederholt, wird dieses nicht plötzlich richtig.“

Rechtsanwalt lic. jur. Alois Kessler, Gründer und Seniorpartner der Schwyzer Anwaltskanzlei Kessler, Landolt, Giacomini & Partner.

Was bedeutet eine Umsetzung von Art. 10 Abs. 1sexies ELG?
Beispiel Ingenbohl: Eine Erhöhung der anrechenbaren Mietkosten um 10% entspräche zahlenmässig einer Umteilung in die EL-Mietzinsregion 2.
Schwyz, Rickenbach, Ibach und Seewen sind der EL-Mietzinsregion 2 zugeordnet, Ingenbohl und weitere Gemeinden jedoch nicht.

Weshalb ausgerechnet die teure Wohngemeinde Ingenbohl der günstigsten EL-Mietzinsregion angehören soll, diese Frage hat der Schwyzer Regierungsrat (vgl. Schreiben RR Steimen-Rickenbacher vom 13.7.22 und RR Meier vom 15.6.23) bis heute nicht beantworten können!

Dass der Schwyzer Regierungsrat falsch liegt, geht aus der Argumentation von Verwaltungsgerichtspräsident lic. jur. Achilles Humbel (siehe oben) ebenfalls klar hervor.

„We pay fair“?
„We pay fair“ = „Wir zahlen korrekt“ ist aktuell auf der Website der Ausgleichskasse Schwyz zu lesen: https://www.aksz.ch/

Die Realität: BezügerInnen von Ergänzungsleistungen werden in Gemeinden des Kantons Schwyz, die vom Bund einer falschen EL-Mietzinsregion zugeteilt wurden, um jährlich mindestens Fr. 1’500.– geprellt! Betroffene nennen es „staatlichen Sozialversicherungsbetrug“.

Wie bereits eingangs erwähnt: Am vergangenen 30. Mai 2023 gelangte ich an den Regierungsrat des Kt. Schwyz mit der Bitte, diese Ungerechtigkeit zu beseitigen und ein entsprechendes Gesuch nach Bern zu senden. Denn der Kanton Schwyz hat die Möglichkeit, eine Korrektur von maximal 10% vorzunehmen, was betragsmässig einer Umteilung in die korrekte EL-Mietzinszone 2 entsprechen würde.
Der Regierungsrat des Kt. Schwyz lehnte dies jedoch mit Schreiben vom 15. Juni 2023 ab.

Der Vollständigkeit halber gehe ich in der Sache noch ein weiteres Jahr zurück:

Die Argumentation von Regierungsrätin Petra Steimen-Rickenbacher
Am 13. Juli 2022 schrieb die damalige Vorsteherin des Departements des Innern des Kt. Schwyz, Frau Regierungsrätin Petra Steimen-Rickenbacher:
„Wir haben Ihr Schreiben in rubrizierter Sache erhalten. Das Bundesgericht hat sich mit dieser Frage eingehend beschäftigt und eine Beschwerde von Ihnen als unbegründet abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Urteil 9C_385/2021 vom 21. Dezember 2021). Die Rechtslage ist damit geklärt.“

Regierungsrätin Petra Steimen-Rickenbacher.

Frau Regierungsrätin Steimen-Rickenbacher lieferte damals ebenfalls eine Scheinbegründung, welche sich wie folgt widerlegen lässt:
Was soll der von Regierungsrätin Steimen-Rickenbacher vorgebrachte Bundesgerichtsentscheid 9C_385/2021 vom 21. Dezember 2021 mit der Tatsache zu tun haben, dass der Regierungsrat des Kt. Schwyz jeweils bis zum 30. Juni eines Jahres beim Bundesamt für Sozialversicherungen einen entsprechenden Antrag bezüglich EL-Mietzinserhöhung um maximal 10% einreichen kann (vgl. Art. 26a Abs. 4 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971, ELV, SR 831.301)? Rein gar nichts.
Hat das Bundesgericht entschieden, dass der Regierungsrat des Kt. Schwyz kein entsprechendes Gesuch mehr nach Bern schicken darf? Nein.
Beinhaltet der von Steimen-Rickenbacher erwähnte BGE z.B. die Ortschaften Morschach, Steinen, Steinerberg, Lauerz oder Gersau, die neben Ingenbohl ebenfalls einer falschen EL-Wohnzone zugeordnet wurden? Nein.

Statt in der wichtigen Frage der anrechenbaren Wohnkosten bei den Ergänzungsleistungen Scheinargumentationen vorzubringen und in der Praxis ein unfaires Sozialdumping gegenüber AHV- und IV-Rentnern mit EL in den betroffenen Gemeinden zu betreiben, wäre es angezeigter, wenn der Regierungsrat des Kt. Schwyz endlich ein entsprechendes Gesuch betr. Erhöhung der anrechenbaren EL-Wohnkosten in Ingenbohl, Morschach, Steinen, Steinerberg, Lauerz und Gersau nach Bern schicken würde. Auch wenn Gerechtigkeit und Fairness bzw. eine Korrektur behördlicher Fehler dann für Herrn Dummermuth von der Ausgleichskasse Schwyz halt zusätzlichen Aufwand bedeuten. Es geht nicht um die Wahrung von Bequemlichkeit und Passivität, sondern darum, dass dem Werbespruch der AKSZ „We pay fair“ auch in der Realität entsprochen wird!

Notwendiger Antrag gemäss Art. 10 Abs. 1sexies ELG bis zum 30. Juni 2024
Weil der aktuelle Zustand mit den fehlerhaften EL-Mietzinsregionen für betroffene EL-BezügerInnen aus den vorgebrachten Gründen unhaltbar ist und zu einer massiven finanziellen Benachteiligung führt, fordere ich den Regierungsrat des Kt. Schwyz auf, noch vor dem 30.6.24 an das Bundesamt für Sozialversicherungen in Bern gemäss Art. 10 Abs. 1sexies ELG ein Gesuch betr. einer Erhöhung der anrechenbaren EL-Wohnkosten von 10% in den Gemeinden Ingenbohl, Morschach, Steinen, Steinerberg, Lauerz sowie Bezirk Gersau zu stellen. Eine Finanzierung korrekter EL-Wohnkosten ist für den vermögenden Kanton Schwyz problemlos möglich. Zumal der Bund ja 5/8 der Kosten trägt, der Kanton lediglich 3/8 (Art. 13 Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV).

Mit freundlichen Grüssen
Urs Beeler

 

Beilage:

Offener Brief vom 7.6.24 an den Regierungsrat des Kt. Schwyz als PDF


News
Ein sozialversicherungsrechtlich kompetent und journalistisch ausgezeichnet geschriebener Beitrag von Esther Diener-Morscher im Infosperber vom 18.6.24: https://www.infosperber.ch/gesellschaft/sozialversicherungen/schwyz-geizt-bei-der-anrechnung-von-mietkosten/?fbclid=IwZXh0bgNhZW0CMTAAAR2VgLW8ga6WLDr-n70sFW7aCjmZ3xSx4Qp5taGlaW5PMIro1tX80XOtUls_aem_sUHb0kC0IoTiHZpc3wqi6A

PowerPoint-Präsentation: Wie der Schwyzer Regierungsrat EL-BezügerInnen um Wohngeld prellt (Download)
Obige PowerPoint-Präsentation „Wie der Schwyzer Regierungsrat EL-BezügerInnen um Wohngeld prellt“ als PDF

 

 

 

 

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