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Das Befehlsbegehren der Kläger vom 12. Oktober 2004

Seite 1 des Befehlsbegehren. Walter Fässler, Heizung-Sanitär, Grundstrasse 7, 6430 Schwyz, hat die Angelegenheit dem Rechtsanwaltbüro Wolf & Kuny, Postplatz 6, 6430 Schwyz, übergeben.

 

Seite 2 des Befehlsbegehren. Zu A1: Es interessiert die Klagepartei Fässler/Kuny nicht, ob Punkt A1 überhaupt realisierbar ist oder nicht. Damit ein Auszug nämlich möglich ist, müsste MCS-gerechter Wohnraum als Ersatz zur Verfügung gestellt werden. Dieser konnte bisher jedoch weder im Kanton Schwyz noch in Nachbarkantonen gefunden werden! Trotz unzähligen Medienaufrufen A2: Gesundheitsschutz geht vor. Muss man Fässler/Kuny selber MCS wünschen, damit sie erkennen, worum’s geht? Das Immunsystem eines MCS-Betroffenen macht keine Kompromisse! Phänomenal ist A3: Moralisches Unrecht wird nötigenfalls mit Gewalt durchgesetzt! A4: Und selbstverständlich darf auch der psychologisch wichtige Zeitdruck nicht fehlen… …wie auch der Kostendruck, siehe A 5.

 

Seite 3 des Befehlsbegehren. Zu B 2.1.: Gegen die Versteigerung sei keine Beschwerde geführt worden? Hat der Beklagte sich jemals mit der Versteigerung einverstanden erklärt?? Zu 2.2.: Von der Versteigerungssumme hat der Beklagte bis heute keinen Rappen gesehen! Zu 3.1.: Die Liegenschaft wird in besten Händen verwaltet – wie das seit über 5 (resp. 44) Jahren der Fall ist! „Dem Wunsche des Beklagten auf ein weiteres Verweilen in der Liegenschaft konnte der Kläger nicht entsprechen“ – Könnte der Anwalt des Klägers dies bitte etwas genauer ausführen.

 

Seite 4 des Befehlsbegehren. Zu 3.2.: Richtig ist, dass MCS (Multiple Chemical Sensitivity) Expositionsstopp gegenüber allergie- und MCS-verursachenden Substanzen voraussetzt. Würde der Beklagte einfach Schlüssel herausgeben, könnte anschliessend der Kläger x-beliebige Mieter mit dem heutzutage üblichen Chemikaliencocktail einziehen lassen. Das heutige Gesetz schützt Chemikaliensensible (sog. MCS-Betroffene) in keiner Form. Zum Schutz seines Immunsystems (und damit seiner Gesundheit) hat der Beklagte gar keine andere Möglichkeit, als sich so zu verhalten wie er es tat und tut. Weder der Kläger noch der Anwalt des Klägers noch die Schwyzer Behörden haben bis heute Anstrengungen unternommen für MCS-gerechten Wohnraum als Ersatz zu sorgen. Die Schwyzer Kantonalbank hat sogar durch ihr stures Festhalten am Verwertungsbegehren die Schaffung von MCS-gerechtem = möglichst schadstofffreiem Wohnraum auf GB 845 sabotiert. Deshalb hat Urs Beeler zusammen mit Dipl.-Ing. Matthias G. Bumann und Silvia Müller vom Chemical Sensitivity Network Deutschland das MCS-Wohnprojekt Innerschwyz ins Leben gerufen. Ein Projekt, das dringend nötig ist, weil es auch noch andere MCS-Erkrankte in der Schweiz gibt, die dringend auf schadstofffreien Wohnraum angewiesen sind.

 

Seite 5 des Befehlsbegehren. Zu 4.2.-4.5: Vielleicht würde man sich dabei auch mal überlegen, unter welchen unrühmlichen Voraussetzungen der Erwerb der Liegenschaft erfolgte! Hätte die dem Beklagten offenkundig negativ gesinnte Schwyzer Kantonalbank nicht stur an ihrem Verwertungsbegehren festgehalten, hätte mit der Sparkasse Schwyz eine Neufinanzierung realisiert werden können. Und der Beklagte wäre heute noch juristisch gesehen Besitzer der Alten Brauerei! Zu Punkt 5.2.-5.4: Durch die von der Schwyzer Kantonalbank völlig unnötig eingeleitete Zwangsverwertung ist dem Beklagten bereits ein finanzieller Verlust von Fr. 242’000.– entstanden und zusätzlich noch eine „Liegenschaftsgewinnsteuer“ von über Fr. 100’000.– (trotz Verlust!) ins Haus geflattert. Welche Kreise soll das Unrecht noch ziehen? Für die Fr. 242’000.– könnte Urs Beeler 4 Jahre lang die Alte Brauerei allein bewohnen und müsste deswegen gegenüber Walter Fässler kein schlechtes Gewissen haben. Nach Fässler/Kuny soll Beeler aber möglichst rasch ausgewiesen werden – damit die BSS Architekten mit ihrer „Umnutzungsarbeit“, u.a. dem unnötigen Einbau gesundheitsschädigender, juckender Steinwolle (wie BSS-üblich) beginnen können? Allein schon aus denkmalschützerischen bzw. bauhistorischen Gründen ist eine Besetzung der Alten Brauerei notwendig! Man beachte Punkt 5.4., wo die menschenverachtende Gesinnung zum Ausdruck kommt – Moralisches Unrecht nötigenfalls mit Gewalt durchsetzen!

 

Seite 6 des Befehlsbegehren. Zu Punkt 6 ist zu sagen, dass derjenige nicht noch zu belohnen ist, der durch das skrupellose Vorgehen der Schwyzer Kantonalbank bereits schon mit einem Geschenk von Fr. 242’000.– belohnt wurde. Für eine Kürzung der Rekursfrist von 20 auf 5 Tage besteht kein Anlass, zumal weder die Gemeinde Schwyz noch andere Stellen bis heute für MCS-gerechten Ersatz-Wohnraum für den Beklagten gesorgt haben bzw. dieser trotz unzähliger Medienaufrufe bisher keinen finden konnte. Zu Punkt 7.1.: Ist es moralisch legitim, dass derjenige, der bereits 1/4 Mio. verdient hat, noch unnötige Anwalts- und Gerichtskosten auf den Beklagten abzuwälzen versucht? Zu Punkt 7.2.: Hat der Anwalt diesbezüglich mit seinem Mandanten Rücksprache genommen? Gegenüber M.B. hatte Walter Fässler grosszügig gesagt, Urs Beeler müsse für den Aufenthalt in der Alten Brauerei nichts (!) zahlen. Was stimmt jetzt? (Wir haben im Zusammenhang mit der Alten Brauerei gelernt: Wenn’s um’s Geld geht, wechselt so mancher seine Meinung > die Mythen-Post Homepage dokumentiert unzählige Beispiele davon und wird dies auch weiter tun.)

 

Seite 7 des Befehlsbegehren.

 

Vorladung vom 13. Oktober (von Urs Beeler durch Zufall erst am Abend des 10. Novembers gesehen).

 

Zu leistender Kostenvorschuss von Fr. 1’500.–.

 

Zu obigem Vorgehen der Klagepartei kann man nur sagen: Unrecht Gut gedeihet nicht.
Möchten Sie sich für den Rückkauf der Alten Brauerei engagieren, dafür sorgen, dass das entstandene Unrecht beseitigt wird und die Liegenschaft wieder dem moralisch legitimen Besitzer gehört? Dann melden Sie sich bitte direkt bei Urs Beeler: E-Mail: beeler@mythen-post.ch (Es sollen sich bitte nur solche Leute melden, die Geld zur Finanzierung zur Verfügung stellen oder Räume mieten wollen.)
[Anmerkung der Mythen-Post: Die ganze Geschichte rund um die Versteigerung hat unzählige „Schaulustige“ und z.T. auch Spinner angezogen > vgl. Forum-Einträge. Leere Sprüche helfen hier nichts. Liebe und Nette sind nur dann wirklich lieb und nett, wenn sie ihre Gesinnung durch positive Taten zeigen, in erster Linie durch Spenden: Inpuls Verlag, Beeler Urs, Postfach 7, 6431 Schwyz, PC 60-4619-5. Besten Dank!]

Lesen Sie weiter Urs Beelers Eingabe zu obigem Befehlsbegehren.

 

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