Wer nicht kremiert werden will, sollte dafür Vorkehrungen treffen
Von Bernhard Bosshart
Nachdem die Abstimmung über das Krematorium gelaufen ist, und durch das Volks-Ja in absehbarer Zukunft damit gerechnet werden muss, dass in der in Seewen zu bauenden Anlage Leichen eingeäschert werden (was durch Verbrennung geschieht), müssen sich vor allem jene Gedanken machen, welche auf die Unversehrtheit des Leibes nach dem Tode grossen Wert legen. Dies besonders aus dem Grunde, weil nach einer Verordnung des Schwyzer Regierungsrates, Bezirksärzte eine Einäscherung anordnen können, auch wenn Erdbestattung – die Unversehrtheit des Leibes nach dem Tode – der Wunsch des verstorbenen Mitmenschen war.
Es liegt nun an jedermann selbst
Es ist nun die Sache eines jeden einzelnen, dafür zu sorgen, dass ihm jene Bestattungsart widerfährt, die er sich auch wünscht. Mit anderen Worten: der Wille ist erkennbar und durchsetzbar festzulegen.
Durchsetzbar ist eine Wille nur, wenn er auch schriftlich niedergelegt ist. Erkennbar ist ein Wille ebenso nur, wenn er klar geäussert (und niedergelegt) wurde. Dies darf aber nicht in einem Testament, sondern muss in einer nichtvermögensrechtlichen Verfügung erfolgen. Denn in aller Regel wird das Testament erst nach der Bestattung eröffnet, was zu spät ist. Der Wille kann dann nicht mehr vollzogen werden. Am besten ist, man setzt auch eine bevollmächtigte Person ein, die den Auftrag (schriftlich) hat, den Willen durchzusetzen und sich darüber auch bevollmächtigt ausweisen kann. Dazu gibt es sehr geeignete Hilfsmittel!
Geeignete Hilfsmittel vorhanden
Einerseits gibt es einen Ausweis (Verfügung) im Format A6, den man gut bei sich tragen kann. Darin lassen sich sowohl Organspende wie auch die Bestattungsart regeln… und ob mit dem verstorbenen Körper medizinische Tests gemacht werden dürfen (Crash-Tests, Ballistik-Tests usw.) oder eben nicht.
Der bisher einzige kombinierte, alles berücksichtigende Ausweis ist von der Schweizerischen Gesellschaft für Lebenshilfe (SGFL, 9244 Niederuzwil) herausgegeben worden. Nebst diesem Ausweis bietet die SGFL auch eine Checkliste – ein Verfügungsheft – an, worin an sehr vieles gedacht wurde. Denn da die Angehörigen unmittelbar nach dem Tod rasch und unter psychischem Druck handeln müssen, ist die Gewissheit über die Vorstellungen des verstorbenen Menschen von grosser Wichtigkeit… und Hilfe.
Der Tod kann unerwartet rasch eintreten
Die meisten sind mit uns einig, dass der Tod unerwartet und rasch eintreten kann. Oder zufolge Bewusstsein-Absenz können die eigenen Wünsche (der Letzte Wille) nicht mehr kundgetan werden. Somit bleibt unklar, ob die allenfalls früher mündlich geäusserten Hinweise wirklich die sehnlichsten Wünsche darstellten oder nur unverbindliche Empfehlungen waren.
Hemmungen, Zögern
Mit dem Verfügungsheft und dem Ausweis der SGFL können Hemmungen, Unsicherheiten, das Zögern überwunden werden. Natürlich soll man die Vertrauensperson oder die Angehörigen über die Niederschrift der letztwilligen Verfügungen informieren und die Stelle der Aufbewahrung/Zugreifbarkeit nennen. Sehr ratsam ist bei Einzelpersonen-Haushalten und Rentnern eine Vertrauensperson zu beauftragen resp. dieser eine Kopie auszuhändigen. Sie schützen mit diesem Vorgehen auch Ihre Persönlichkeit und können Ihrem Letzten Willen Geltung verschaffen.
Im Notfall nicht gegen Ihren Willen handeln
Viele Ärzte wären nämlich sehr froh, Ihren Willen im Notfall, wenn Sie nicht mehr ansprechbar sind, zu kennen, zu erfahren. Und zu erkennen, dass dies wirklich auch Ihr Wille ist und nicht einfach „Interessierte“ die Wünsche allenfalls aus anderen Motiven äussern, als wir gerade heute uns denken. Denn im Notfall soll nicht gegen Ihren Willen gehandelt werden. Ihre Persönlichkeit soll geschützt und Ihr Anspruch auf die Unversehrtheit des Leibes bis und mit Bestattung erfüllt werden. Dafür sind der Verfügungs-Ausweis und das Heft „Verfügungen für den Todesfall“ bei der SGFL gedruckt worden. Denken Sie auch daran, dass Kostenfragen letztendlich für Hinterbliebene öfters das Mass für Bestattungsfragen sind, ausser es wurde klar schriftlich verfügt.
Nehmen Sie sich Zeit!
„Nehmen Sie sich Zeit und nicht das Leben!“ so sagt der Volksmund. Die SGFL sagt: „Nehmen Sie sich Zeit und füllen Sie noch heute die verschiedenen Abschnitte des Verfügungsausweises aus.“ Sehnlichst Gewünschtes trage man mit Tinte oder Kugelschreiber ein – Veränderbares oder lediglich Anregungen und Vorschläge können mit Bleistift notiert werden. Letzteres lässt sich leicht abändern – erstere Vorgehensweise sichert aber am ehesten Unabänderlichkeit: dies ist wichtig für Dinge, die man erfüllt haben möchte.
Unklar über die Bestattungsart? Entscheidungshilfe nötig?
Vieles ist über die Bestattungsarten Kremation (Einäscherung der Leiche) und die Erdbestattung schon geschrieben worden: Sachliches wie Unwahres. Heute ist klar: Wer sich erdbestatten lässt, handelt umweltfreundlich.
Es gibt ein sachliches Büchlein, welches Recht, Umwelt, Geschichte, wie auch Religion abhandelt. Auch dieses Büchlein (siehe Kasten) kann als Entscheidungshilfe bei der Schweizerischen Gesellschaft für Lebenshilfe SFGL, 9244 Niederuzwil, bezogen werden.
Organspende: ja oder nein?
Und auch, ob die Organe entnommen werden dürfen, oder nur teilweise oder nicht, all dies können Sie im Verfügungs-Ausweis festlegen, wie auch im Verfügungsheft.
Verfügen Sie! Wir wissen uns einig mit den Notfallmedizinern, denn für diese ist es wichtig zu wissen, welches der wirkliche Wille des vor ihm liegenden Notfallpatienten ist – innerhalb Stundenfrist.
Das Ziel der SGFL ist, dass Leute, die in Abhängigkeit geraten sind, das bekommen, was sie in Freiheit entschieden haben. Die SGFL will Menschen helfen, ihr Leben und ihre persönlichen Angelegenheiten rechtzeitig zu ordnen, für den Fall, dass sie wegen Krankheit, Unfall, Bewusstlosigkeit, Unzurechnungsfähigkeit, Sterben oder Tod in Abhängigkeit geraten. In diesem Sinn berät die SGFL Menschen und stellt Ratgeber zur Verfügung (siehe erwähnte Checkliste, Ausweis, Entscheidungshilfe).
Die Unversehrtheit des Leibes
Die Unversehrtheit des Leibes nach dem Tode bezieht sich also auf Autopsie, Organspende (ja/nein/teilweise), Bestattungsart sowie auf die Patientenverfügung – alles regelbar mit einem einzigen Verfügungsausweis der SGFL. Und dieser Ausweis kann immer auf sich getragen werden. Ist es doch so, dass für den Fall einer plötzlichen Hospitalisierung, allenfalls überraschendem Todesfall im Spital, der Arzt nicht gerade eine nahestehende Person erreichen kann (oder will). Ist der Wille aber zu Lebzeiten und zum vornherein klar kundgetan worden, so wird auf eine Autopsie verzichtet, wie auch auf eine Organentnahme, wenn dies abgelehnt wird. Ist aber der Wille nicht zum vornherein klar dokumentiert worden, oder gerade niemand erreichbar, wird innerhalb kurzer Zeit von ärztlicher Seite das entschieden, was gerade gut (oder nützlich) erscheint… nach dem Prinzip: „So nicht anders verfügt worden ist…“
Möchten Sie sich absichern? Wenn ja, bitte verfügen Sie schriftlich!
Und wenn Sie mehr über Institutionen wissen möchten, die Ihren Willen schützen wollen, wenden Sie sich an die Schweizerische Gesellschaft für Lebenshilfe, Postfach 245, 9244 Niederuzwil.
Unterlagen zum Thema
Zu beziehen bei: |