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Quelle: „schadstoffberatung.de“

„Zur Gruppe der künstlichen Mineralfasern (KMF) gehören Steinfasern, Glasfasern, Keramikfasern und Schlackefasern. Die Rohstoffe der KMF werden geschmolzen und in Schleuder- oder Blasverfahren durch dünne Düsen gepreßt. Die unzähligen, kleinen Fasern werden mit Bindemitteln (z.B. Phenol-Formaldehydharzen) vermischt, so daß beim Verarbeiten zu Dämmmatten der Faserbruch verhindert und durch das Zusammenkleben ein Auseinanderfallen der Platten unterbunden wird. Bei den fertigen Dämmmatten beträgt der Anteil an Mineralfasern ca. 90 %, während der Rest aus Kunstharzbindemitteln und aliphatischen Mineralölen besteht.

Nachdem feststand, daß die krebserzeugende Wirkung von Asbest auf die langgestreckte Partikelgestalt (Faser) zurückzuführen ist, gerieten auch andere faserförmige Materialien in Verdacht
KMF bestimmter Geometrie (Durchmesser < 1µm) wurden daher 1980 in der MAK-Liste in Gruppe IIIB (begründeter Verdacht auf krebserzeugendes Potential) eingestuft.
1994 hat der Ausschuß für Gefahrstoffe eine Empfehlung für die offizielle Einstufung im Gefahrstoffrecht unterbreitet. Danach soll für alle KMF eine Bewertung auf der Grundlage eines Kanzerogenitätsindex – abgeleitet aus der chemischen Zusammensetzung – vorgenommen werden. Die Abstufungen reichen von Kategorie 2 (KI < 30; krebserzeugend im Tierversuch) über Kategorie 3 (krebsverdächtig; KI 30 bis 40) bis zu ‚keine Einstufung‘ (KI > 40).

Der Kanzerogenitätsindex ist allerdings nicht unumstritten
Kritiker wenden ein, daß er nicht die Biolöslichkeit selbst, sondern – indirekt über die chemische Zusammensetzung – lediglich als deren Indikator das kanzerogene Potential der jeweiligen Faser beschreibt.
Die Mineralwolle-Industrie hat wiederholt ihren Standpunkt bekräftigt, daß KMF nicht krebserzeugend seien (‚Keine Gefahr für den Menschen‘).
Alle von den Herstellern vorgenommenen Einstufungen stellen aber keinen ‚Freispruch‘ der KMF dar, da auch eine Einstufung als nicht krebserzeugend nach derzeitiger Rechtslage eine Selbsteinstufung eines Gefahrstoffes darstellt.
(…)
Der Kanzerogenitätsindex gilt zwar nach dem deutschen Gefahrstoffrecht als gesicherte wissenschaftliche Erkenntnis, ist allerdings nicht unumstritten. Kritiker wenden ein, daß er nicht die Biolöslichkeit selbst, sondern – indirekt über die chemische Zusammensetzung – lediglich als deren Indikator das kanzerogene Potential der jeweiligen Faser beschreibt.
Eine gemeinsame Stellungnahme einer Arbeitsgruppe aus BGA, BAU und UBA anläßlich des VDI/DIN-Kolloquiums ‚Faserförmige Stäube‘ 9/1993 in Fulda besagt: ‚Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte zu der begründeten Annahme, daß die Exposition eines Menschen gegenüber Glaswollfasern und Steinwollfasern Krebs erzeugen kann.‘

Sonstige gesundheitliche Auswirkungen von KMF
Außer der krebserzeugenden Wirkung können bedingt durch Faserstruktur und Zusatzstoffe (Bindemittel) eine Reihe weiterer gesundheitlicher Auswirkungen beim Umgang mit KMF auftreten, insbesondere Reizungen von Haut und Schleimhäuten, aber auch der oberen Atemwege und der Augen. Die Reizungen und eventuellen Entzündungen sind eine mechanische Reaktion auf scharfe, abgebrochene Faserenden. (…) Die feinen Stichverletzungen der Haut können das Eindringen von Krankheitserregern und damit das Entstehen von Entzündungen fördern.“
[Anmerkung der Redaktion: Wichtige Text-Passagen von der Mythen-Post fett hervorgehoben.]

 

Strafanzeige gegen einen Glaswollehersteller

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