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Kluft zwischen Theorie und Praxis

Der Gemeinderat Schwyz verschickte am 28. April 1998 ein Schreiben an die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer des Dorfkerns Schwyz betreffend der Ortsbildschutzzone im Dorfkern Schwyz. Es sei zweckmässig, dass das gemäss ISOS als von nationaler Bedeutung eingestufte Ortsbild des Dorfkerns Schwyz im Schutzzonenplan als Ortsbildschutzzone aufgenommen werde.

Wörtlich heisst es : „In der Ortsbildschutzzone müssen Bauten und Anlagen architektonisch besonders gut gestaltet sein, wobei nachstehende Kriterien zu berücksichtigen sind:

  • Einfügung in das Ortsbild und Beziehung zur baulichen und landschaftlichen Umgebung
  • Kubische Gliederung
  • Grösse, Lage und Zweckbestimmung bestehender und neuer Freiflächen
  • Firstrichtung, Dachform und Dachneigung
  • Fassadengestaltung, Baumaterialien und Farbgebung.“
Inhaltlich decke sich dieser Artikel mit Art. 8 Abs. 2 des Baureglementes der Gemeinde Schwyz, wonach Bauten und Anlagen und deren Umgebung besonders sorgfältig zu gestalten seien, wenn sie sich:

  1. in den Kern- und Zentrumszonen
  2. an exponierten Hanglagen
  3. im Sichtbereich von künstlerisch und geschichtlich wertvollen Stätten, Bauten und Anlagen
  4. bei Bauten und Anlagen, die das Strassen-, Platz- oder Landschaftsbild wesentlich beeinflussen
    befänden.

Mit dem MythenForum und der Hofmatt hat der seinerzeitige Schwyzer Gemeinderat selber klar gegen die genannten Vorgaben verstossen. „Zuerst alles verschandeln und hinterher gegenüber den Bürgerinnen und Bürger noch mit angeblichem Ortsbildschutz heucheln“, bringt es ein Dorfbewohner auf den Punkt.

Tipp der Redaktion: Beobachten Sie in Ihrer Umgebung, ob obige Vorgaben der Gemeinde Schwyz in der Praxis auch eingehalten werden. Falls nicht, leiten Sie entsprechende Schritte ein.

 

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