Was an der ab 1.1.1995 eingeführten MWSt. neu ist
Von Markus Waldvogel*
Die Funktionsweise der Mehrwertsteuer lässt sich kurz wie folgt charakterisieren: Die Steuer wird grundsätzlich auf allen Stufen des Produktions- und Verteilungsprozesses erhoben. Steuerpflichtig sind daher im Prinzip sämtliche Unternehmer, die entweder an der Herstellung und Verteilung von Gütern beteiligt sind oder welche Dienstleistungen erbringen.
Endbelasteter dieser Mehrwertsteuer ist der Konsument. Abgerechnet wird die Steuer jedoch durch die MWSt-abrechnungspflichtigen Unternehmen. Diese Steuerpflichtigen müssen periodisch mit der Steuerverwaltung über die Steuer auf ihren Umsätzen und die abziehbare Vorsteuer abrechnen.
Wer ist nicht mehrwertsteuerpflichtig?
Mit Ausnahme der Landwirte, Gärtner, Kunstmaler und Bildhauer ist – wie bereits erwähnt – grundsätzlich jeder selbständig erwerbende Unternehmer, welcher einen steuerpflichtigen Umsatz von wenigstens Fr. 75’000.– erzielt, mehrwertsteuerpflichtig. Für gewisse Branchen gelten indessen höhere Umsatzgrenzen. Schliesslich ist auch derjenige Unternehmer von der Steuer befreit, welcher bei einem Jahresumsatz von höchstens Fr. 250’000.– eine Nettosteuer von maximal Fr. 4’000.– pro Jahr an die Eidgenössische Steuerverwaltung in Bern abliefern müsste. Als Nettosteuer wird hierbei die auf dem Umsatz zu berechnende Bruttosteuer abzüglich der rückforderbaren Vorsteuer bezeichnet.
Da die ganze Steuer-Problematik sehr komplex aufgebaut ist, und viele individuell zu lösende Situationen entstehen können, lohnt es sich für Unternehmer, sich von Fachleuten wie Treuhändern, EDV-Beratern, Rechtsanwälte etc. beraten zu lassen.
Die wichtigsten Neuerungen, welche sich seit dem 1. Januar 1995 ergeben haben, sind:
|
*Markus Waldvogel ist dipl. Treuhandexperte und Inhaber der Treuhand- und Unternehmensberatungsfirma Waldvogel & Partner, Brunnen.