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Dokumentiert

Montag, 15. November 2004

Seite 1. Statt die Liegenschaft GB 845 – wie es fair wäre und vorgeschlagen wurde – Urs Beeler zum betreibungsamtlichen Schatzungspreis zurückzugeben, klagt Walter Fässler auf „Eigentum/Besitzesherausgabe“. Wenn’s nicht so traurig wäre, wär’s zum Lachen!

 

Seite 2. RA lic. jur. Theo Kuny beantragt die Rekursfrist (von wie üblich 20 Tagen) auf 5 Tage abzukürzen.

 

Seite 3. „Unbehelflich“?

 

Seite 4. Formelles.

 

Seite 5. Wie bereits Seite 4 nochmals Formelles.

 

Seite 6. Bürokraten-(Un)“Rechtsprechung“ wie schon in der KMF-Geschichte. Auf Beelers Argumente in der schriftlichen Stellungnahme und die besonderen Umstände wird mit keinem Wort eingegangen! – So kann man es sich einfach machen und derart wird Unrecht (man muss die GANZE Geschichte kennen!) unter dem Schein des Rechts „rechtens“ verpackt. – „Bei der Festlegung dieser Frist sind die gesamtes Umstände des Falles zu berücksichtigen.“ – Dann sollte man dies aber auch in der Praxis tun!

 

Seite 7. Fässler kann dem Rückkauf der Liegenschaft zustimmen – und dann sind sämtliche Probleme vom Tisch.

 

Seite 8. „Sein Eigentum“? (Jenes der Schwyzer Kantonalbank mit „neuem Eigentümer“?)

 

Seite 9. Urs Beeler interessiert nicht Recht, sondern Gerechtigkeit! Deshalb wurde gegen dieses Urteil beim Kantonsgericht Schwyz fristgerecht Rekurs eingereicht.

 

Anhang I. Couvert.

 

Anhang II. Datum des Poststempels.

 

 

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