St. Martinstag bleibt echter Feiertag in Schwyz
Aus dem Vorhaben der MC-Mietervereinigung, aus dem St. Martinstag (11. November) einen Feiertag mit offenen Verkaufsgeschäften zu machen, wurde nichts. Sowohl der Regierungsrat wie auch das Verwaltungsgericht erteilten dem Begehren eine Abfuhr.
Positiv ist dieser Entscheid für den ganzen Talkessel Schwyz. Die Gemeinde Schwyz behält ihren arbeitsfreien Tag. Die benachbarten Gemeinden profitieren vom St. Martinstag-Effekt, denn nicht wenige Schwyzerinnen und Schwyzer nutzen den freien Tag für den dezentralen Einkauf.
Das Schwyzer Stimmvolk hatte im Jahre 1995 mit 2301 Nein gegen 981 Ja ganz klar eine Initiative verworfen, welche die Abschaffung des St. Martinstages als kommunalen Feiertag forderte. Die Mehrheit der Schwyzerinnen und Schwyzer sprach sich damit für die Beibehaltung des St. Martinstages wie man ihn kennt aus.
Der Trick mit der Sonderregelung
Im Jahre 1998 versuchte die MC-Mietervereinigung mit einer Separatregelung das Ergebnis dieser Abstimmung zu umgehen. Das Volkswirtschaftsdepartement ging prompt auf diesen Wunsch ein und verfügte per 16. Juli 1998: „Detailverkaufsgeschäfte dürfen in der Gemeinde Schwyz am 11. November (Martinstag) von 08.00 bis 20.00 Uhr offenhalten.“
Mit Schreiben vom 3.8.98 erhob Urs Beeler, Redaktor der Mythen-Post, beim Regierungsrat Einsprache. Die Verfügung des Volkswirtschafsdepartements sei aufzuheben und es solle dem Volkswillen für die Beibehaltung des St. Martinstags wie er ist vollumfänglich entsprochen werden.
Mit dieser Einsprache nahm Urs Beeler auch ein finanzielles Risiko auf sich. So forderte das Volkswirtschaftsdepartement mit Schreiben vom 19. August 1998: „1. Die Beschwerde sei abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.“
Hartnäckiges Center
Die MC-Mietervereinigung, vertreten durch ein bekanntes Schwyzer Anwaltsbüro, stellte ihrerseits mit Schreiben vom 15. September 1998 ähnliche Anträge: „1. Auf die Verwaltungsbeschwerde sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei die Verwaltungsbeschwerde abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers.“
Mit einem 8seitigen Schreiben an den Regierungsrat versuchte der Vertreter der MC-Mietervereinigung seine Sache (offenes Mythen-Center am 11. November) durchzusetzen. Mangels Beschwerdebefugnis sei der Beschluss des Volkswirtschaftsdepartements nicht anfechtbar und der Volkswillen werde gar nicht missachtet, lautete u.a. seine Begründung.
Regierungsrat für arbeitsfreien Martinstag
Mit Schreiben vom 20. Oktober 1998 hiess der Regierungsrat des Kantons Schwyz die Beschwerde von Urs Beeler gut. Die Gemeindeeinwohnerinnen und -einwohner könnten ihre Konsumbedürfnisse auf vorangehende oder nachfolgende Tage verschieben. Ein dringendes, weiterreichendes Versorgungsbedürfnis bestehe am Martinstag sowenig wie an einem beliebigen Sonn- oder Feiertag. Auch die weiteren vom MC ins Feld geführten Gründe lehnte der Regierungsrat mehrheitlich als unzureichend ab.
Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 800.- wurden zur Hälfte (Fr. 400.-) der Beschwerdegegnerin auferlegt und zur Hälfte (Fr. 400.-) auf die Staatskasse genommen. Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen.
Niederlage fürs Center
Damit wollte sich die MC-Mietervereinigung aber nicht abfinden. Mit Schreiben vom 30. Oktober 1998 reichte sie eine Verwaltungsbeschwerde ein. Mit Entscheid vom 18. Dezember 1998 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde der MC-Mietervereinigung ebenfalls ab. Nach zwei Niederlagen gab das Mythen-Center schliesslich bekannt, es werde den Entscheid akzeptieren. (siehe „Bote“ vom 9.1.99)
Das Mythen-Center allein wäre der grosse Profiteur gewesen… |
Warum der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht richtig entschieden „Der Kanton Luzern kennt 45 Gemeinden, die das Kirchenpatronatsfest heute noch kennen, wie die Stadt Luzern ihren Leodegar am zweiten Weinmonat (Oktober) feiert. Solothurn kennt 32 Gemeinden, welche ebenfalls noch das Kirchenpatronatsfest begehen“, schreibt Josef Heinzer, Schwyz, in einem Leserbrief im „Boten“ vom 11.12.95. Wäre dem Begehren betr. dem Offenhalten von Verkaufsgeschäften stattgegeben worden, dann hätte dies höchstwahrscheinlich weitere Ausnahmeregelungen (in anderen Gemeinden des Kantons Schwyz) nach sich gezogen. Dadurch wäre die Gefahr entstanden, dass andere Feiertage sukzessive verwässert bzw. abgeschafft worden wären. Dies konnte bzw. kann aber weder im Interesse der Kirche noch der Bürgerinnen und Bürger sein. |
Anmerkung der Redaktion: Obwohl in vorliegender Geschichte das Schwyzer Verwaltungsgericht sich gegen das Mythen-Center und für die Umsetzung des St. Martinstages als arbeitsfreien Feiertag entschied, kam später in der Praxis alles gerade gegenteilig, d.h. zu Gunsten des Mythen-Centers heraus: Offenes Mythen-Center am 11. November! |