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Entscheid des Schwyzer Verwaltungsgerichts

Entscheidend ist nicht, ob tatsächlich und objektiv ein Anspruch auf Prämienverbilligung (infolge Minimaleinkommen) gegeben ist, sondern, ob die Einreichetfrist vom 30. April eingehalten wird – so könnte zusammengefasst das Urteil des Schwyzer Verwaltungsgerichts zu dem in der Mythen-Post 12/01 ausführlich geschilderten Fall betr. einer Prämienverbilligungs-Verweigerung (infolge Fristversäumnis) lauten.
Mit Entscheid vom 21. November 2001 (Versand 30. November 2001) stützte das Schwyzer Verwaltungsgericht den Entscheid der Vorinstanz (Ausgleichskasse Schwyz) und lehnte die Beschwerde ab.

Begründet wurde das Urteil wie folgt:
„A. Am 18. Mai 2001 teilte Z. der Ausgleichskasse mit, dass er für das Jahr 2001 kein Antragsformular für die Krankenkassenprämienverbilligung erhalten habe. In der Folge wurde ihm ein Formular zugestellt. Dieses reichte er am 6. Juni 2001 ein, wobei er in einem Begleitschreiben ausführte, er habe deshalb nicht bis zum 30. April 2001 den Antrag auf Prämienverbilligung eingereicht, weil er davon ausgegangen sei, dass ihm das Antragsformular automatisch zugestellt werde. Wäre ihm bewusst gewesen, dass man ein Gesuch um Prämienverbilligung auch dann bis zum 30. April einreichen müsse, wenn man hiezu nicht mittels Formular aufgefordert werde, so hätte er dies selbstverständlich gemacht.
B. Mit Verfügung vom 11. September 2001 hielt die Ausgleichskasse Schwyz fest, dass Z. infolge Fristversäumnis für das Jahr 2001 keinen Anspruch auf Prämienverbilligung besitze.
C. Gegen diese Verfügung reichte Z. mit Eingabe vom 10. Oktober 2001 beim Verwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde ein. Er stellte folgende Anträge:
‚1. Die Verfügung der Ausgleichskasse Schwyz vom 11.9.01 sei aufzuheben. Die Prämienverbilligung für das Jahr 2001 sei mir, Z., Strasse zv, S., zu gewähren.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten bzw. der Staatskasse.
3. Rückerstattung eines allfälligen Kostenvorschusses.‘
D. Mit Vernehmlassung vom 17. Oktober 2001 beantragte die Ausgleichskasse, die Beschwerde sei abzuweisen.
E. Auf die Vorbringen in den Rechtsschriften ist, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen zurückzukommen.

Das Verwaltungsgericht zieht in Betracht:
1. Ist die Vorinstanz auf ein Begehren nicht eingetreten, bzw. hat sie ein Begehren um Wiederherstellung einer versäumten Frist abgewiesen, hat das Verwaltungsgericht nach ständiger Rechtssprechung nur zu prüfen, ob die Nichteintretensverfügung bzw. die Fristwiederherstellung abweisende Verfügung zu Unrecht erfolgt ist. Bejaht es diese Frage, so hebt es die Nichteintretensverfügung auf und weist die Akten an die Vorinstanz zurück, damit diese hinsichtlich des zugrundeliegenden Begehrens eine Sachverfügung trifft (vgl. VGE 42/96 vom 10. Juli 1996, Erw. 1 mit Hinweisen).
2. a) Wer Prämienverbilligung beansprucht, hat bei der Durchführungsstelle innert der vom Regierungsrat festgelegten Frist ein Gesuch einzureichen (§ 11 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung, PVG, SRSZ 361.100). Personen, welche Anspruch auf Prämienverbilligung erheben, haben das vollständig ausgefüllte Gesuchsformular mit den erforderlichen Unterlagen und dem Versicherungsnachweis bis spätestens 30. April des Jahres, für welches die Verbilligung der Prämie beansprucht wird, bei der AHV-Zweigstelle ihrer Wohngemeinde einzureichen (vgl. § 9 Abs. 1 der vom Regierungsrat erlassenen Vollzugsverordnung zum PVG, PVGZ SRSZ 361.111). Ansprüche, die nach Ablauf der Frist geltend gemacht werden, sind grundsätzlich verwirkt. Sofern jedoch die Frist wegen unverschuldeter Verhinderung nicht eingehalten werden konnte, kann sie wiederhergestellt werden (vgl. § 11 Abs. 2 PVG).
b) Die Verteilung der für die Prämienverbilligung zur Verfügung stehenden Bundes- und Kantonsbeiträge wird nach der Anzahl der gestellten Gesuche festgelegt. Der Regierungsrat bestimmt dazu nach Ablauf der Gesuchseinreichungsfrist, mithin nach Kenntnis der gestellten Ansprüche, die Einkommensstufen und die Prozentsätze, um welche die Richtprämien in den einzelnen Einkommensstufen verbilligt werden (vgl. § 4 Abs. 2 PVGV mit Verweis auf § 8 Abs. 2 litt. e PVG). Der Verteilplan und somit der Vollzug der Prämienverbilligung kann erst in Angriff genommen werden, wenn die Gesuchsteller bekannt sind. Die Befristung der Gesuchsstellung dient der ordnungsgemässen Durchführung des Verbilligungsverfahrens. Die Behörden benötigen zur Durchführung der Prämienverbilligung frühzeitig einen Überblick über die Zahl der Gesuchsteller, ansonsten die Höhe der Prämienverbilligung in den konkreten Fällen gar nicht festgelegt werden kann. Die Befristung ist deshalb sachlich begründet (vgl. VGE 335/97 vom 28. Mai 1997, Erw. 1b; VGE 49/99 vom 27. Okt. 1999, Erw. 2 b, Prot. S. 1159).
3. a) Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass das Gesuch um Prämienverbilligung für das Jahr 2001 erst am 6. Juni und damit nach Ablauf der Gesuchseinreichungsfrist gemäss § 9 Abs. 1 PVGV eingereicht worden ist.
b) Gemäss § 11 Abs. 2 PVG kann die Frist zur Einreichung des Prämienverbilligungsgesuches bei unverschuldeter Verhinderung wiederhergestellt werden. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sind die Verordnung über die Verwaltungsrechspflege (VRP) und die gemäss § 4 Abs. 1 VRP anwendbaren Bestimmungen der Gerichtsordnung (GO) als für das Schwyzerische Verwaltungsgericht massgebende „flächendeckende“ Verfahrensordnung auch bei der Anwendung des Prämienverbilligungsgesetzes zu berücksichtigen. Nach § 129 Abs. 3 GO hat der Rechtsuchende die Wiederherstellung einer Frist mittels Wiederherstellungsgesuch geltend zu machen. Das Wiederherstellungsgesuch ist spätestens zehn Tage nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (vgl. VGE 483/97 vom 18. März 1998, Erw. 1c).
c) Unverschuldet ist das Versäumnis gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu gleichlautenden bundesrechtlichen Bestimmungen (Art. 35 OG, Art. 24 VwVG) dann, wenn der Partei oder ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorliegen. Dies ist beispielsweise der Fall bei derart schwerer Krankheit, dass die betroffene Person von der Rechtshandlung abgehalten wird, und auch nicht in der Lage ist, eine Vertretung zu bestellen (BGE 112 V 225, 108 V 109).
Als weitere objektive Wiederherstellungsgründe können eine Naturkatastrophe, ein Unfall oder ein Katastropheneinsatz genannt werden. Demgegenüber genügt blosse Ferienabwesenheit oder auch Arbeitsüberlastung nicht (vgl. Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Rz 151; Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, S. 102). Bei den anerkannten Wiederherstellungsgründen handelt es sich somit um Situationen, in welchen es der betroffenen Person überhaupt nicht oder nur mittels unverhältnismässigem Aufwand möglich ist, die Frist einzuhalten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung soll der Behörde bei der Beurteilung des geltend gemachten Wiederherstellungsgrundes zwar ein weiter Ermessensspielraum zukommen, doch darf ein Hinderungsgrund gerade im Interesse eines geordneten Verfahrensablaufes nicht leichthin angenommen werden; anzulegen ist vielmehr ein strenger Massstab (BGE 108 V 110; Gadola, a.a.O., S. 102; vgl. VGE 483/97 vom 18. März 1998, Erw. 1 d). Die Säumnis muss ohne Verschulden von Seiten der um Wiederherstellung der Frist ersuchenden Partei eingetreten sein. Jedes Verschulden einer Partei oder ihres Vertreters schliesst die Wiederherstellung a priori aus, unabhängig davon, ob es sich dabei um ein grobes oder nur leichtes Verschulden handelt. Demnach ist die Wiederherstellung nur in Fällen klarer Schuldlosigkeit zu gewähren (vgl. VGE 329/97 vom 28. Mai 1997, Erw. 2b, Prot. S. 923 mit Verweis auf Gadola, a.a.O. S. 101; VGE 235/96 vom 26. Febr 1997, Prot. S. 282).
d) Der Beschwerdeführer begründet die Fristversäumnis ausschliesslich mit dem Umstand, dass ihm das Antragsformular nicht automatisch von der Verwaltung zugestellt worden sei.
Das revidierte KVG belässt den Kantonen bei der Ausgestaltung der Prämienverbilligung einen erheblichen Entscheidungsspielraum. Gemäss dem Willen des Bundesgesetzgebers soll es u.a. den Kantonen frei stehen, die Anspruchsberechtigten automatisch über die Beiträge zur Prämienverbilligung zu informieren oder es aber ganz alleine den Anspruchsberechtigten zu überlassen, sich um die Einforderung allfälliger Prämienverbilligungen zu kümmern (Amtl. Bull. 1993 N 1883 ff.). Der Kanton Schwyz sieht im Prämienverbilligungsgesetz keine Pflicht der Behörden vor, die Anspruchsberechtigten über die Beiträge zur Prämienverbilligung zu informieren. Gemäss § 11 Abs. 2 PVG hat derjenige, der Prämienverbilligung beansprucht, bei der Durchführungsstelle innert der vom Regierungsrat festgelegten Frist ein Gesuch einzureichen. [Anmerkung der Redaktion: Woher soll das jemand wissen können, wenn er darüber nicht persönlich informiert wird?] Es obliegt somit den Versicherten selber, innert Frist einen allfälligen Anspruch auf Prämienverbilligung geltend zu machen. Die Behörden sind somit gestützt auf das PVG grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, die Versicherten über eine allfällige Anspruchsberechtigung aufzuklären oder ihnen von sich aus ein entsprechendes Gesuchsformular zuzustellen. Die regierungsrätliche Vollzugsverordnung zum PVG SRSZ 361.111 sieht jedoch im Sinne einer Dienstleistung an die Versicherten vor, dass die Ausgleichskasse den mutmasslich Berechtigten bis Ende Februar des Jahres ein Gesuchsformular zustellt (§ 8 Abs. 1 PVGV). In der Vollzugsverordnung wird jedoch ausdrücklich festgehalten, dass die Nichtzustellung des Gesuchsformulars nicht von der rechtzeitigen Einreichung des Gesuches entbindet (§ 8 Abs. 2 PVGV). Die Nichtzustellung des Formulars ist damit gemäss ausdrücklicher gesetzlicher Regelung gerade kein Fristwiederherstellungsgrund (VGE 315/97 vom 28. Mai 1997). Somit hat die Vorinstanz zu Recht die versäumte Frist nicht wiederhergestellt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
e) An diesem Ergebnis vermögen die weiteren Vorbringen in der Beschwerdeschrift nichts zu ändern, wobei im einzelnen auf die Ausführungen mangels Entscheidungsrelevanz nicht einzugehen ist. [Anmerkung der Redaktion: Ein Minimaleinkommen ist für das Verwaltungsgericht offenbar ’nicht relevant‘. Hier stellt sich die Frage: Wie sollen Menschen wie Z. ihre Krankenversicherung zahlen, wenn ihnen dazu das nötige Geld fehlt?)
Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass es in vielen Fällen hart ist, wenn das Verpassen der vom Regierungsrat festgesetzten Frist ein Verwirken des Prämienverbilligungsanspruches für das entsprechende Jahr zur Folge hat. Es handelt sich dabei aber um eine vom Gesetzgeber getroffene Regelung (nicht wie der Beschwerdeführer sich ausdrückt um einen ‚Frist-Trick‘ der Ausgleichskasse), welche von der Verwaltung und dem Gericht zu beachten ist.

Das Verwaltungsgericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Zufertigung an den Beschwerdeführer (R), die Vorinstanz (A) und an das Bundesamt für Sozialversicherung, 3003 Bern (A).“

*

Kommentar der Mythen-Post:
Dieses Urteil mag formal-juristisch einen korrekten Eindruck machen. Völlig ausser Acht gelassen wurde bei diesem Entscheid jedoch, dass Z. über ein Minimaleinkommen verfügt und die jährliche Krankenkassenprämie stolze 25% (!) seines steuerbaren Einkommens ausmacht. Wenn Sie also ein Viertel Ihres Einkommens für Krankenkassenprämien ausgeben müssen, so ist das nach obenstehendem Entscheid des Schwyzer Verwaltungsgerichts durchaus in Ordnung (Eine „harte Linie“ gegenüber sozial Schwachen zeigen!). Wenn Sie kein Prämienverbilligungs-Formular von den Behörden bekommen, ist das auch in Ordnung. Und wenn Sie den 30. April als Einreichedatum nicht wissen (können) und dementsprechend kein Gesuch einreichen, dann bekommen Sie halt keine Prämienverbilligung. So einfach und logisch ist das…
Begeistert verkündete die Schwyzer Lokalpresse im Dezember 2001, dass der Kanton Schwyz sogar noch über einen Überschuss an Prämienverbilligungen verfüge und dieser an Leute, die bereits eine Prämienverbilligung erhalten hätten, verteilt würde. In vorliegendem Fall heisst das: Diejenigen, die bereits bekommen haben, bekommen nochmals und Z., dem die Prämienverbilligung verweigert wurde, geht auch diesmal leer aus. Dies nur, weil er nicht wusste bzw. nicht wissen konnte, dass er ein Gesuch bis zum 30. April hätte einreichen müssen. Auch, dass Z. sich im Mai 2001 erkundigte, weshalb er noch kein Formular betr. einer Verbilligung bekommen habe, war für das Gericht irrelevant.
Ob dieses Urteil sozial gerecht ist oder nicht, dies zu entscheiden, möchten wir unseren Lesern überlassen.
Positiv ist zu erwähnen, dass das Verwaltungsgericht in vorliegendem Fall gegenüber Z. keine Kosten erhoben hat. Und die Ausgleichskasse Schwyz hat Z. bereits Ende Januar ein Formular betr. Prämienverbilligung ’02 zugestellt.


Inhalt Mythen-Post 2/02

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