Inserat

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Aufruf an alle Schwyzerinnen und Schwyzer

Damit Sie bei der Ausgleichskasse Schwyz an der Rubislwilstrasse in Ibach eine Prämienverbilligung geltend machen können, finden Sie in Heft 12/01 extra ein Formular.

Damit Sie bei der Ausgleichskasse Schwyz an der Rubislwilstrasse in Ibach eine Prämienverbilligung geltend machen können, finden Sie in Heft 12/01 extra ein Formular.Im Kanton Schwyz steigen die Krankenkassenprämien deutlich stärker als in den meisten anderen Kantonen. Die monatlichen Durchschnittsprämien für Erwachsene (Grundversicherung) nehmen um 12,4% zu. Junge Erwachsene (19-25 Jahre) müssen sogar um 15% mehr bezahlen! Machen Sie deshalb unbedingt Ihr Anrecht auf Krankenkassen-Prämienverbilligung geltend. Beachten Sie dabei die Eingabefrist bis 30. April 2002.
Erfahren Sie in diesem Heft, was passiert, wenn jemand kein Formular zugestellt bekommt bzw. den Eingabetermin vergisst.

Einleitung: Im vorliegenden Fall geht es um eine Prämienverbilligung, welche die Ausgleichskasse Schwyz einem Gesuchsteller verweigert. Die Behörde argumentiert, er hätte die Frist vom 30. April 2001 verpasst. Der Antragsteller, der bereits mit einem Minimaleinkommen auskommen muss, argumentiert, er hätte immer automatisch ein Formular betr. Prämienverbilligung erhalten und dieses stets fristgerecht eingereicht.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben
Mit Schreiben vom 10.10.01 erhob der Gesuchsteller beim kantonalen Verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Ausgleichskasse Schwyz vom 11. September 2001.

Die Mythen-Post gibt im folgenden die Argumentation wieder
Wie aus dem Schreiben vom 18.5.01 an Frau A. von der Ausgleichskasse Schwyz hervorgehe, habe er in den vergangenen Jahren jeweils automatisch ein Formular betr. Prämienverbilligung erhalten und dieses fristgerecht eingereicht. Die Gesuche seien aufgrund seines bescheidenen Einkommens stets bewilligt worden.
Da er bis heute jeweils ein Schreiben der Ausgleichskasse bekommen habe, hätte er angenommen, es handle sich dieses Jahr einfach um eine administrative Verzögerung und wartete zu. Wiederkehrende amtliche Mitteilungen würden ja auch nicht immer haargenau am selben Tag versandt.

Die Krankenkassenprämien in der Schweiz steigen seit Jahren. Machen Sie deshalb unbedingt Ihr Recht auf Prämienverbilligung geltend!

Als er dann mitte Mai 2001 immer noch nichts betr. einer Prämienverbilligung erfuhr, nahm er mit Schreiben vom 18.5.01 Kontakt mit Frau A. von der Ausgleichskasse auf.

Er habe weder den „Bote der Urschweiz“ noch „Die Neue Schwyzer Zeitung“ abonniert. Ihm fehle die Zeit und er habe auch keine Lust, diese Mainstream-Medien zu studieren. Dass er bis am 30. April 2001 ein Formular um Prämienverbilligung hätte einreichen müssen, habe er nicht wissen können.

Warum nicht reagiert?
Der Mann reagierte nicht, weil er davon ausging, die entsprechenden Unterlagen würden automatisch zugestellt.
Die Steuerrechnung würde ja auch ohne Aufforderung geschickt, argumentierte er. Kaum jemandem würde es in den Sinn kommen, auf der Gemeinde anzurufen und zu fragen, wann er denn endlich seine Steuerrechnung erhalte. Man würde ihm wohl antworten: „Haben Sie etwas Geduld, die stellen wir Ihnen noch früh genug zu.“
Wäre es ihm bewusst gewesen, dass man ein Gesuch um Prämienverbilligung (auch wenn man dazu nicht speziell mittels Formular aufgefordert wird) bis am 30.4. hätte einreichen müssen, hätte er dies selbstverständlich auch gemacht. Schliesslich sei dies ja in seinem eigenen Interesse. Ferner sei er auf diese Leistung angewiesen.

Ein „Frist-Trick“?
Der Antragsteller argumentierte weiter: „‚Wir verschicken keine Formulare mehr betr. Prämienverbilligung. Viele Leute vergessen so den Eingabetermin oder wissen dann überhaupt nichts von einer Prämienverbilligung. Nach dem 30.4. argumentieren wir einfach, die Eingabefrist sei abgelaufen.‘ Würde der Kanton auf diese Weise bei Leuten mit bescheidenen finanziellen Einkünften Geld einsparen wollen, würde das dem sozialen Aspekt des KVG total widersprechen.“

Entscheidend sei, ob objektiv ein Anspruch auf Prämienverbilligung vorliege
Aufgrund seines äusserst bescheidenen Einkommens wiederholt er, sei er dringend auf eine Prämienverbilligung angewiesen.

Darstellung des Sachverhalts
Bis Ende des Jahres werde er über Fr. 3’000.– Krankenkassenprämien bezahlt haben. Eine Gegenleistung dafür habe er keine erhalten bzw. bezogen. Aus der eigenen Tasche habe er hingegen eine komplette Amalgam-Sanierung bezahlt. Es sei in der Zwischenzeit wissenschaftlich erwiesen, dass Amalgam (u.a. wegen Quecksilber und anderen Schwermetallen) – vor allem mit den Jahren – negative gesundheitliche Auswirkungen haben könne. Mittels eines schulmedizinischen Tests sei Quecksilber im Speichel nachgewiesen worden. Es hätten Ersatzmaterialien auf ihre Verträglichkeit überprüft werden müssen. Ferner sei sorgfältig abgeklärt worden, wie eine solche Sanierung konkret vorgenommen werden solle, d.h. mit welchen Materialien (Gold, Keramik-Inlays, Porzellan, Brücken, Komposit etc.).
Seine Krankenkasse (CSS) habe sowohl die Kostenübernahme für die Amalgam-Sanierung wie auch die Kosten der notwendigen Präparate zur Schwermetall-Ausleitung abgelehnt. Kurz: Er zahle hohe Prämien für eine Krankenkasse, die nicht zahle; er zahle AHV/IV-Beiträge für eine Ausgleichskasse, die nicht zahle. Sämtliche medizinischen Leistungen müsse er aus dem eigenen Portemonnaie berappen. Und dieses herrliche Gebilde, das er finanziere, nenne sich noch „Sozialstaat“.

Niedriges Einkommen – wie hohe Prämien zahlen?
Da er nur über ein sehr niedriges Einkommen verfüge, stelle sich die Frage, wer künftig für alle diese finanziellen Forderungen gerade stehen solle. Falls niemand für die Zahlung der Prämien aufkomme, werde ihm wohl nichts anderes übrig bleiben, als auf all diesen Versicherungsschutz zu verzichten (Anmerkung der Redaktion: Der Betreffende vergisst, dass in der Schweiz die Grundversicherung obligatorisch ist). Grundsätzlich ändern tue sich für ihn ja eigentlich nichts, „weil all diese grossartigen Gesundheits- und Sozialversicherungsinstitutionen wie beschrieben ja ohnehin nicht für wichtige medizinische Leistungen aufkommen wollen.“
Es gehe ihm darum, durch das Verwaltungsgericht die grundsätzliche Frage zu klären: „Funktioniert dieser Staat noch nach Prinzipien wie gesundem Menschenverstand, echtem sozialen Denken oder nur noch kalt-bürokratisch?“ Der Entscheid des Verwaltungsgerichts werde die Antwort liefern.

Umfassende Darlegung
In seinem mehrseitigen Schreiben an das Kantonale Verwaltungsgericht setzt sich der Beschwerdeführer mit dem Thema Prämienverbilligung ausführlich auseinander. Im folgenden sind einige Überlegungen wiedergegeben:

Wenn der 30. April ein „absolutes Datum“ darstelle – wieso dann überhaupt noch eine Nachfrist?
Wenn die Ausgleichskasse Schwyz dermassen stur am 30. April festhalten wolle, dann hätte sie ihm konsequenterweise auch keine Nachfrist gewähren sollen. Und wenn sie ihm eine Nachfrist gewähre, so müsse diese so behandelt werden, als ob seine Eingabe fristgerecht eingereicht worden sei. Sonst mache die ganze Übung ja keinen Sinn.

Einige Versicherer auf dem Platz Schwyz: Die CSS vis-à-vis der alten Post…

 

…Helsana, oberhalb vom Coop-Markt im unteren Steisteg…

 

…und die Concordia, im untersten Teil des Gebäude-Teils der Basler Versicherung.

Die Frage der Begründung
Hätte er angeben sollen, er sei von Januar bis April ’01 in den Ferien gewesen, damit die Ausgleichskasse auf sein Gesuch eingegangen wäre? Oder hätte er in dieser Zeit bettlägerig sein müssen, damit die Begründung ausreichend sein würde, stellte er dem Gericht die Frage.

Die soziale Komponente
Es sei ein „Witz“, wenn einer  Sozialversicherung während unzähligen Jahren pünktlich Prämien bezahlt würden – und umgekehrt: wenn man auf eine finanzielle Leistung dieser staatlichen Versicherung angewiesen sei, von der entsprechenden Behörde nichts komme, mit der Begründung, man habe „die Frist verpasst“.

Der Gesuchsteller argumentiert, ihn treffe kein vorsätzliches Verschulden
Wenn er mit Absicht das Gesuch zu spät eingereicht hätte, könnte er ja die Haltung der Schwyzer Ausgleichskasse noch verstehen. Oder wenn er in den vergangenen Jahren regelmässig kein Gesuch eingereicht hätte und die Behörden ihn jedesmal daran hätten erinnern müssen.

Behördliche Formular-Zustellung nach dem Zufallsprinzip?
In diesem Zusammenhang, so meinte der Beschwerdeführer, wäre es interessant, abzuklären, wieso er in den vergangenen Jahren automatisch ein Formular erhalten habe und dieses Jahr nicht.
Mit einem provokativen Beispiel legte er dem Verwaltungsgericht seine Vermutung an einem Beispiel dar: „‚In diesem Jahr verschicken wir einmal 1’000 Leuten kein Formular betr. Prämienverbilligung. Nur 200 davon melden sich. So können wir 800 Prämienverbilligungen und Portokosten sparen.‘ – Sieht so die neue ‚Milchbüechli-Rechnung‘ der Ausgleichskasse Schwyz aus?“
Wenn diese Behörde dermassen pedantisch sei und den 30. April als „absolutes, unumstössliches Datum“ sehe, dann frage er sich, wieso diese beim Versand von Prämienverbilligungs-Formularen nicht dieselbe Genauigkeit an den Tag lege. Wenn man es beim Versand von Prämienverbilligungs-Formularen im Jahre 2001 offensichtlich nicht so genau genommen habe, wieso dann „Null-Toleranz“ für den Bürger bestehe? Würden für Bürger und Behörden verschiedene Massstäbe gelten?

Wohin würde die Logik der Ausgleichskasse Schwyz führen? Ein paar humorvolle Beispiele…
Falls das Verwaltungsgericht den 30. April als „unumstössliches Datum“ bestätigen würde, könne er dieses Denken bequem auch auf andere Gebiete ausdehnen, argumentierte der Beschwerdeführer. Wer den Einschreibungstermin für die 1. Klasse verpasse, könne dann (mit Glück) dieser Logik nach im nächsten Jahr wieder kommen und beim neuen Jahrgang mitmachen. Wer den Aushebungstag verpasse – halb so schlimm: „Kommen Sie in einem Jahr wieder…“ Wer den Endtermin für die Steuerzahlung verpasse, dem werde das betreffende Jahr automatisch erlassen. (Begründung: „Sie bekommen ja im nächsten Jahr auch wieder eine Steuerrechnung.“). Wer beim Bahnhof Seewen am 11. November 2001 den Zug um 9.04 Uhr verpasse, könne normalerweise den um 10.04 Uhr nehmen. Nicht aber, wenn man nach der Logik der Schwyzer Ausgleichskasse handle: Der Reisende müsse im Bahnhof Seewen ein ganzes Jahr warten, weil erst wieder der Zug vom 11. November 2002, Punkt 9.04 Uhr, regulär sei…
Nach diesen humorvollen Beispielen machte der Antragsteller den Behörden den Vorwurf, sie handelten nicht nach Vernunft, sondern stur und das ganze sei im Grunde eine reine „Behördenschikane“.

Ist der Schwyzer Bürger neu behördlich verpflichtet, den „Boten“ oder die „Neue Schwyzer Zeitung“ zu lesen?
Die Ausgleichskasse argumentierte, der Gesuchsteller hätte den 30. April als Einreichedatum wissen müssen. Hier machte der Beschwerdeführer abermals geltend: Man könne von ihm wohl kaum erwarten, dass er obligatorisch den „Boten“ oder die „Neue Schwyzer Zeitung“ lese, um zu schauen, was die Schwyzer Ausgleichskasse möglicherweise dort publiziere.
In diesem Zusammenhang stellte er dem Gericht die Frage, wieso die Behörden nicht in der Mythen-Post inserierten, die er lese. Und warum hier – bei der Inserate-Vergabe – nicht automatisch der „wirtschaftlich günstigste Anbieter“ zum Zug käme. Dann hätte er nämlich automatisch erfahren, dass man bis zum 30. April 2001 ein Gesuch um Prämienverbilligung hätte einreichen müssen. Im übrigen werde es sicher auch noch andere Leute geben, welche den „Boten“ oder die „Neue Schwyzer Zeitung“ nicht abonniert hätten.

Wo bleibt die Gleichbehandlung?
Wenn der Staat etwas vom Bürger wolle (z.B. Steuern), so sei das Ganze so ausgelegt, dass es tadellos funktioniere. Es sei wohl kaum der Fall, dass hier irgend jemand „vergessen“ werde. Ihm sei jedenfalls kein Fall bekannt, dass einer von den Steuerbehörden oder vom Militär „vergessen“ wurde.
Anders sei es jedoch offenbar, wenn der Staat zu einer Leistung verpflichtet sei. Da komme es gar nicht darauf an, ob einem Bürger aufgrund eines niedrigen Einkommens ein Anspruch auf Prämienverbilligung zustehe oder nicht. Entscheidend sei nur, ob der Stichtag eingehalten werde.

Unbedingt Formular ausfüllen und bis spätestens 30. April 2002 der Ausgleichskasse Schwyz zustellen!
Es dürfte sich beim geschilderten Beispiel wohl nicht um einen Einzelfall handeln. Vielmehr ist es wahrscheinlich, dass im Kanton Schwyz unzählige Leute „übergangen“ wurden.
Eine solche Politik auf Kosten der sozial Schwächeren darf nicht akzeptiert werden.
Die Mythen-Post hat deshalb extra vorsorglich auf der Doppelseite 18/19 in der Mythen-Post 12/01 ein Formular betr. Prämienverbilligung für das Jahr 2002 entworfen, mit dem Sie Ihr Recht auf Prämienverbilligung geltend machen können. Damit möchten wir erreichen, dass die sozial Schwachen in diesem Kanton auch tatsächlich die nötige finanzielle Unterstützung erhalten, die ihnen vom Gesetz her zusteht.


Weitere Überlegungen
Die Argumentation der Fristversäumnis könne er noch verstehen, wenn er sein Nachgesuch nicht fristgerecht eingereicht hätte. Das Nachgesuch sei jedoch fristgerecht eingereicht worden.
Oder was passiere, wenn einer am 20. April 2001 sein Formular fristgerecht einreiche, der Brief dann auf der Post oder der Verwaltung aus unerklärlichen Gründen verlorengehe? Entfalle dann auch automatisch der Anspruch auf Prämienverbilligung? Und wie beweisen, dass das Schreiben betr. Prämienverbilligung fristgerecht eingereicht wurde? Die Gesuche um Prämienverbilligung würden ja mit der normalen Post verschickt und nicht eingeschrieben.

Was ist entscheidend?
Entscheidend sei doch einzig und allein: Hat der Gesuchsteller auf Grund seiner bescheidenen Einkünfte ein Anrecht auf Prämienverbilligung oder nicht? Hat er die Frist bzw. Nachfrist eingehalten? Wenn beides zutreffe: Wieso sollte ihm dann die Prämienverbilligung vorenthalten werden?
Wenn der Staat schon Prämienverbilligungen geschaffen habe, dann müssten diese auch erhältlich sein. Wenn man als sozial Schwächerer nicht von Begünstigungen profitieren könne, was solle dann das ganze Gerede von „sozial“?

Behördenwillkür dürfe nicht toleriert werden
Es gäbe im Kanton Schwyz auch betagte und behinderte Menschen. [Anmerkung der Redakton: EL-Bezüger haben automatisch Anspruch auf vollständige Prämienverbilligung.] Schicke man denen allen dann auch kein Formular, damit der Kanton Schwyz Geld sparen könne, fragte der Antragsteller provokativ.

Die Argumentation der Ausgleichskasse
Mit Schreiben vom 17.10.01 stellt die Ausgleichskasse Schwyz dem Verwaltungsgericht den Antrag, das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers sei abzuweisen. Die Ausgleichskasse Schwyz begründet ihre Haltung damit, dass gemäss § 11 Abs. 1 des Gesetzes über die Prämienverbilligung (PVG) in Verbindung mit § 9 Abs. 1 der entsprechenden Vollzugsverordnung (VVozPVG) Personen, welche Prämienverbilligung beanspruchen, das Antragsformular bis spätestens 30. April des Jahres, in welchem die Verbilligung verlangt wird, einzureichen hätten. Die Nichtzustellung des Formulars entbinde nicht von der rechtzeitigen Einreichung des Gesuches. Durch Veröffentlichung im Amtsblatt sowie mehrmals in den regionalen Medien [Anmerkung: in der Mythen-Post nicht! Warum nicht?] werde die Bevölkerung auf die Anmeldefrist aufmerksam gemacht.
Der Beschwerdeführer habe per 2001 das Antragsformular nicht von Amtes wegen erhalten. Der Antragsteller hätte zwar die Nachfrist eingehalten, seine Begründungen genügten jedoch nicht, die versäumte Frist (30. April) wieder herzustellen.
Weiter argumentierte die Ausgleichskasse, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1996-2000 jeweils rechtzeitig einen Antrag auf Prämienverbilligung eingereicht habe. [Anm. der Red.: In diesen Jahren bekam er jeweils auch ein Formular!] Die Anmeldefrist und das Verfahren dürften ihm dadurch sehr wohl bekannt gewesen sein.
Die Ausgleichskasse Schwyz halte an der angefochtenen Verfügung fest und beantrage die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Der Antragsteller: Moralisch halte die aktuelle Politik der Schwyzer Ausgleichskasse nicht stand – Wie aber entscheidet das Gericht?
Es sei „widersinnig“, einer Sozialbehörde Abgaben zu entrichten, die, wenn es darauf ankomme, sich nicht selber sozial verhalte, argumentierte der Beschwerdeführer wiederholt. Auf einen Sozialstaat müsse Verlass sein.
Leistungen müssten dann entrichtet werden, wenn ein Betroffener sie benötige. Eine Versicherung nütze auch nichts, wenn diese im Schadeneintritt nicht zahle. Es gehe hier um eine grundsätzliche Vertrauensfrage.

Was können sozial Benachteiligte gegen den „Frist-Trick“ der Behörden tun?
Es stelle sich die Frage, wie die Bürger der „Falle“ der Ausgleichskasse künftig entgehen könnten: Indem sie – so meinte der Antragsteller in vorliegendem Fall – jeweils am 1.1. eines Jahres der Ausgleichskasse automatisch einen eingeschriebenen Brief (Gesuch) betr. Prämienverbilligung zustellen würden. [Anmerkung: Eingeschrieben, damit niemand behaupten kann, man habe das Gesuch gar nicht erhalten.]

Formular in Heft 12/01
Die Mythen-Post hat deshalb auf eigene Kosten für alle Leserinnen und Leser extra ein solches Antragsformular für die Krankenkassen-Prämienverbilligung vorbereitet. Füllen Sie es unbedingt aus und senden Sie es ab 1.1.2002 an die Ausgleichskasse Schwyz.
Natürlich können Sie auch auf das amtliche Formular, das Ihnen die Ausgleichskasse möglicherweise im Februar 2002 zustellen wird, warten. Nur besteht dann eben die Gefahr, dass Sie von den Behörden gar kein Formular erhalten, die Sache liegen bleibt und Ihr Prämienverbilligungsanrecht erlischt.

Bei Redaktionsschluss (30. November 2001) war das Urteil des Schwyzer Verwaltungsgerichts noch nicht bekannt.

Machen Sie unbedingt Ihr Recht auf Prämienverbilligung geltend! Die kostspieligen Krankenkassenprämien sind für Leute, die in finanziell bescheidenen Verhältnissen leben, nicht tragbar.
Bert Engelbrecht, früher in Rickenbach SZ wohnend, im Jahre 1995 nach Christchurch, Neuseeland, ausgewandert, berichtet der Mythen-Post anlässlich eines Ferngesprächs im November 2001, dass er pro Monat nur gerade 20 neuseeländische Dollar Krankenkassenprämien bezahlen müsse. Und hier?
Es ist deshalb wichtig, dass jede Person in diesem Kanton, sofern sie aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse einen grundsätzlichen Anspruch hat, unbedingt ihr Recht auf Prämienverbilligung geltend macht.
Orientieren Sie Oma, Opa, Onkel, Tante, Freundinnen, Freunde, Bekannte, dass Sie unbedingt Ihr Recht auf Prämienverbilligung geltend machen!

Mythen-Post lanciert Prämienverbilligungs-Aktion 2002
Die Mythen-Post lanciert die Aktion „Prämienverbilligung 2002“ auf eigene Kosten, ohne Unterstützung durch die entsprechenden Behörden. Sie können sich bei uns dadurch bedanken, indem Sie das freiwillige Jahres-Abo 2002 für die unadressierte Zustellung der Mythen-Post im Betrag von Fr. 20.- mit beiliegendem Einzahlungsschein überweisen.
Wenn Sie Fr. 1’800.– Prämienverbilligung erhalten, beträgt der Abo-Beitrag im Verhältnis dazu gerade 1/90 oder umgerechnet etwas mehr als 1%. Mit dieser Investition helfen Sie mit, dass die Mythen-Post weiter wichtige Arbeit in den Bereichen Soziales, Umweltschutz, Tierschutz, Konsumentenschutz etc. leisten kann. Betrachten Sie die Überweisung von Fr. 20.- auf unser Konto als wichtigen und nötigen Solidaritätsbeitrag.
Im Voraus beszen Dank!

[Anmerkung der Mythen-Post: Obiger redaktioneller Beitrag ist zu langatmig herausgekommen. Wenn Sie einen Vorschlag zur Kürzung haben, senden Sie diesen bitte an: redaktion@mythen-post.ch Herzlichen Dank!]

 

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