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Vor dem Gerichtstermin vom 12.11.04 per Post und Fax zugestellte Eingabe 

 

Urs Beeler Bezirksgericht Schwyz
Kollegiumstrasse 4 Herr Einzelrichter lic. jur. P.
Linggi
Postfach 7 Rathaus / Postfach 60
6431 Schwyz 6431 Schwyz
Tel./Fax 041 811 20 77 EINSCHREIBEN

 

Befehlsbegehren auf Eigentum/Besitzherausgabe vom Freitag, 12. November 2004, 8.30 Uhr – Büro Vize-Gerichtspräsident lic. jur. Peter Linggi (Rathaus Schwyz, 2. Stock) – Prozess: SV 04 126

 

Schwyz, den 11.11.04

 

In Sachen:

Fässler Walter, Perfidenstrasse 10, 6432 Rickenbach b. Schwyz, Kläger (vertreten durch RA lic. jur. Theo Kuny, Postplatz 6, 6430 Schwyz), Kläger

gegen:
Urs Beeler, Kollegiumstrasse 4, 6430 Schwyz Beklagter


Sehr geehrter Herr Einzelrichter

Aus bekannten Gründen [Anmerkung der Mythen-Post: Hausbesetzung.] kann ich leider an der Verhandlung nicht persönlich teilnehmen. Ich entschuldige mich dafür in aller Form.

Hiermit erhebe ich Einsprache gegen das Befehlsbegehren des Klägers Walter Fässler, Perfidenstrasse 10, 6432 Rickenbach (vertreten durch RA Theo Kuny) vom 12. Oktober 2004.

Anträge:

  1. Das Rechtsbegehren vom 12. Oktober 2004 von Walter Fässler, Perfidenstrasse 10, 6432 Rickenbach betreffend GB 845, Schwyz, sei abzuweisen.
  2. Ich beantrage Aufhebung von Ziffer 1 (siehe Blatt 2)
    – „Räumung der Liegenschaft GB 845 innert 10 Tagen“ bestritten
    – „Schlüsselübergabe“ bestritten (> evtl. Schlüsselübergabe höchstens für MCS minder relevante Teile wie z.B. Keller, Werkstatt Lindauer, Rossgaden – bis MCS-gerechter Wohnraum als Ersatz zur Verfügung gestellt wird.)
  3. Ich beantrage Aufhebung von Ziffer 2 (siehe Blatt 2)
  4. Ich beantrage Aufhebung von Ziffer 3 (siehe Blatt 2)
    – bestritten (> Konsenslösungen statt Gewalt!)
  5. Ich beantrage Aufhebung von Ziffer 4 bestritten (> Es gibt keinen Grund für eine Rekursfrist-Reduktion auf 5 Tage, da nach wie vor kein MCS-Ersatz-Wohnraum zur Verfügung steht.
    Auskunftsperson: Frau I.M., Sozialamt Schwyz)
  6. Ich beantrage Aufhebung von Ziffer 5 (siehe Blatt 2)
    – bestritten (> Herr Fässler hat die Liegenschaft rund 1/4 Mio. unter Wert ersteigert. Eine Kostenabwälzung auf mich wäre weiteres Unrecht)
  7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.

Begründung
Der kantonale Schatzungswert der Liegenschaft GB 845 wurde im Jahre 1998 (Schreiben Güterschatzungskommission, 19. November 1998, siehe
Dokument 1) mit Fr. 1,602 Mio. festgelegt. Dieser Wert wurde vom Schwyzer Verwaltungsgericht bestätigt.
Die Differenz zum Ersteigerungspreis von Fr. 1,36 Mio. beträgt also Fr. 242’000.–. Hinzu kommt noch eine kantonale Liegenschaftsgewinnsteuer (Schreiben vom 9.9.04, siehe
Dokument 2) von Fr. 105’633.–, obwohl bereits durch die Zwangsversteigerung ein Verlust von rund 1/4 Mio. entstand!
Der Schuldbrief lautete auf Fr. 1,225 Mio. Rechnet man vom Schuldentotal im Betrag von Fr. 1’283’070.30 (siehe S. 2 Lastenverzeichnis,
Dokument Nr. 3) das Mietguthaben von Fr. 27’863.75 ab, kommt man auf eine effektive Schuld von Fr. 1’255’206.55. Das ergibt eine Differenz zum Schuldbrief von Fr. 30’206.55. Diese entspricht gerade mal 2,5% des Schuldbriefes oder den Mieterträgen von 4 Monaten (siehe Mietpreise, Dokument 4)! Rund 1/3 Mio. Verlust durch eine nicht nötig gewesenes, aber stur durchgezogenen Verwertungsbegehren der Schwyzer Kantonalbank und ein Schwyzer Steuergesetz, das auch bei Zwangsverwertungen, bei der ein massiver Verlust entstanden ist, einem Betroffenen noch den Rest gibt!

Aus dieser Situation heraus ist es doch nur logisch, dass ich alles daran setze und setzen werde, die Liegenschaft von Herrn Walter Fässler zurückzukaufen, da sonst der Verlust von rund Fr. 1/4 Mio. definitiv ist und ich meinen Erbteil los bin. Diesbezügliche Gespräche mit Kapitalgebern laufen.

Die juristische und die moralische Seite
Was vielleicht auch noch eine Überlegung wert ist: Mir wird vorgeworfen, ich würde mich „widerrechtlich“ in einem Haus aufhalten, in dem ich seit über 39 Jahren wohne (Elternhaus!). Geht man vom kantonalen Schatzungswert von Fr. 1,602 Mio. aus, der vom Schwyzer Verwaltungsgericht bestätigt wurde und rechnet man diesen Betrag mit 3,75%, kommt man auf einen Jahreszins von rund Fr. 60’000.–. Ich könnte auf Basis dieses Schatzungswertes also noch 4 Jahre (!) lang das gesamte Haus bewohnen, ohne dass Herr Fässler ein Verlust entstehen würde! Nach 48 Monaten wäre dann der Betrag aufgebraucht.

Im übrigen habe ich von den im Schreiben von RA Theo Kuny unter Punkt 2 erwähnten Fr. 1,36 Mio. noch keinen Rappen gesehen.

Die Realität sieht nun aber so aus, dass ich neben einem Verlust der Liegenschaft und einem finanziellen Minus von 1/3 Mio. (!) auch noch auf die Strasse gestellt werden soll. Wie weit sollen die Ungerechtigkeiten noch gehen? [Anmerkung der Mythen-Post: Die Schwyzer Behörden interessiert dabei MCS-gerechter Wohnraum bis heute nicht wie noch vor 15 Jahren eine umweltfreundliche Grünabfallentsorgung im Kanton Schwyz (fast) niemanden interessierte. Deshalb ist das Leisten von MCS-Pionierarbeit dringend nötig!]

Zu Punkt 3 im Schreiben von RA Kuny:
Als MCS-Betroffener bin ich seit Jahren auf
schadstofffreien (d.h. parfüm- und chemikalienfreien) Wohnraum angewiesen. So, wie ein Rollstuhlfahrer eine rollstuhlgängige Wohnung benötigt und nicht in einer Wohnung im 5. Stock ohne Lift einquartiert werden kann, so benötigen MCS-Betroffene separate, baubiologische Behausungen (separater Eingang, sep. Waschmaschine/Waschküche). Das Immunsystem verlangt einen Expositionsstopp gegenüber allen allergie- und MCS-auslösenden Substanzen. Nur so ist ein Leben bzw. Funktionieren mit dieser Krankheit möglich.
Da es in der Schweiz auch andere gibt, die von dieser Immunsystemerkrankung betroffen sind, lancierte ich die Idee, auf GB 845 ein MCS-Pionierprojekt (schadstofffreies Wohnen) zu lancieren. Das Bundesamt für Wohnungswesen war/ist meinen Plänen gut gesinnt (siehe Schreiben vom 6. Juli 2004,
Dokument 5). Diese Pläne durchkreuzte jedoch die Schwyzer Kantonalbank mit ihrem Stellen des Verwertungsbegehrens.

Laut Auskunft von Frau I. M., Sozialamt Schwyz, werden aktuell in der Gemeinde Schwyz keine MCS-gerechte (Not-)Wohnungen angeboten. In anderen Gemeinden der Schweiz sieht es nichts anders aus. Aus diesem Grund habe ich zusammen mit Dipl.-Ing. Matthias G. Bumann, Berlin, das Projekt „MCS-Haus“ bzw. „MCS-Türmchen“ ins Leben gerufen, welches demnächst Behörden und der Öffentlichkeit vorgestellt wird.

Im Moment habe ich gar keine andere Möglichkeit, als die Alte Brauerei „besetzt“ zu halten, da mir sonst kein MCS-gerechter Wohnraum – trotz Aufrufen in Medien – als Alternative zur Verfügung steht. Die heutige Gesetzgebung schützt MCS-Betroffene nicht vor dem Chemikaliencocktail in einem konventionellen Mehrfamilienhaus.

Im Falle einer Zwangsräumung [Anmerkung der Mythen-Post: Wobei einem Rückkauf der Alten Brauerei der Vorzug gegeben werden muss!] würde ich verlangen, dass die Behörden (Gemeinde Schwyz etc.) mir einen MCS-gerechten Wohncontainer zur Verfügung stellen. (Der sinnvolle Vorschlag MCS-Wohncontainer stammt übrigens von meinem seit Jahrzehnten geschätzten Nachbar Alois Fischer, Malergeschäft, Schwyz.) Oder Herr Fässler stellt mir auf GB 845 abgeschotteten, MCS-gerechten Wohnraum mit separatem Eingang zur Verfügung. Wir müssen lösungsorientiert vorgehen.

Auskunft über die Immunsystemerkrankung MCS erteilt Ihnen gerne Prof. Dr. med. J.-O. Gebbers, Chefarzt, Kantonsspital Luzern (siehe Dokument 6).
Was MCS-gerechter Wohnraum bedeutet, ersehen Sie aus der Information des Chemical Sensitivity Network Deutschland (
Dokument 7 und Dokument 8).

Aus den dargelegten Gründen ersuche ich Sie, das gestellte Rechtsbegehren von Herrn RA Kuny (im Auftrag von Herrn Walter Fässler) abzuweisen bzw. auf die speziellen Umstände besondere Rücksicht zu nehmen.

Mit freundlichen Grüssen
Urs Beeler

Anmerkung: MCS (Multiple Chemikaliensensibilität) ist eine organische Erkrankung. Statt auf die vernünftigen und notwendigen Forderungen nach Expositionsstopp einzugehen, wird am 9. März 2005 eine menschenrechtswidrige Abschiebung in die Psychiatrie erfolgen.
Der nachfolgende Kampf gegen unsägliche Behördendummheit und negative Gesinnung wird Jahre dauern.

 

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